Mit Beschluss vom 28.02.2024 (Az. AN 9 S 23.2188) hat das Verwaltungsgericht Ansbach festgestellt, dass die Klage des Denkmalnetzes Bayern gegen die Abrissgenehmigung der Stadt Nürnberg betreffend die historische Radrennbahn Reichelsdorfer Keller zulässig ist. Damit hat erstmals ein Verwaltungsgericht in Bayern anerkannt, dass es sich bei den Vorschriften des Denkmalschutzes als Teil des kulturellen Erbes um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz handelt. Die Entscheidung hat daher grundlegende Bedeutung für den Denkmalschutz und die Klagerechte des Denkmalnetz Bayern. Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz lässt Klagen von anerkannten Vereinigungen nur insoweit zu, als diese sich auf behördliche Entscheidungen stützen, durch die Vorhaben „unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union“ zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG). Damit können zukünftig auch rein denkmalschutzrechtliche Fragen von anerkannten Umweltvereinigungen überprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin, der das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach für das Denkmalnetz Bayern geführt hat, bewertet die Entscheidung als „historischen Erfolg für den Denkmalschutz“.

Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Abrissverfügung nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig anerkannt. Der Abriss der historischen Radrennbahn am Reichelsdorfer Keller wird nun voraussichtlich fortgesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung hatte der Bauherr ohnehin bereits Fakten geschaffen, indem er trotz Klageerhebung und damit einer aufschiebenden Wirkung der Klage des Denkmalnetz Bayern rechtswidrig die Abbrucharbeiten fortgesetzt hatte. Das Denkmal war somit zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bereits zur Hälfte abgetragen.

 

Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt