Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 26.04.2023 die Stadt Marktsteft dazu verpflichtet, das Bürgerbegehren „Kein Solarpark vor Michelfeld“ zuzulassen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung liegt den Klägern nunmehr vor.
Die drei Vertreterinnen des Bürgerbegehrens beabsichtigten, mit dem Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid über die Frage zu erwirken, ob die Stadt Marktsteft das Bebauungsplanverfahren für das Sondergebiet „Solarkraftwerke Michelfeld“ einstellen soll. Die Befürworter des Bürgerbegehrens befürchten, dass durch die Errichtung eines Solarkraftwerkes auf einer Fläche von 11 ha in der Nähe zur Wohnbebauung des Ortsteils Michelfeld das Ortsbild negativ beeinträchtigt werden würde, da diese 11 ha ungefähr die Hälfte des besiedelten Ortsteils von Michelfeld ausmachen würde. Zudem wird befürchtet, dass die Naherholungsnutzung durch die Errichtung des Solarparks unmittelbar neben dem von den Einwohnern genutzten Verbindungsweg von Michelfeld zur Waldfläche beeinträchtigt wird. Schließlich werden Nachteile durch die Verdrängung des Lebensraums für Wildtiere und Vögel des nahe gelegenen FFH-Gebietes befürchtet. Die Fläche, welche mit dem Bebauungsplan überplant werden soll, ist Bestandteil des Geltungsbereichs der Hundehaltungsverordnung der Stadt Marktsteft. Laut dieser Verordnung sind die Flächen des geplanten Solarparks als Bereich des freien Auslauf für Hunde gekennzeichnet. Dieser Auslaufbereich würde infolge der Bebauung mit einem Solarkraftwerk entfallen.
Die Stadt Marktsteft hatte mit Bescheid vom 04.10.2022 das von drei Vertreterinnen beantragte Bürgerbegehren zurückgewiesen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Begründung des Bürgerbegehrens im Hinblick auf die Behauptung, dass die Fläche des Solarkraftwerks von 11 ha ungefähr die Hälfte der Fläche des Ortsteils Michelfeld ausmache, irreführend sei. Die Begründung müsse aus dem Empfängerhorizont der Bürger von Michelfeld verstanden werden, wobei nach An-sicht der Stadt Marktsteft nicht davon auszugehen sei, dass die Bürger in der Lage seien, das Ausmaß von 11 ha zu begreifen und in Beziehung zu der im Zusammen-hang besiedelten Fläche von Michelfeld zu setzen. Zudem sei unklar, was mit der Bezeichnung „Ortsteil“ gemeint sei, da hierunter auch die gesamte Gemarkungsfläche von Michelfeld verstanden werden könne. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg, Leipzig, Hannover) im Auftrag der Vertreterinnen des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereicht.
Das Verwaltungsgericht Würzburg teilt die von der Stadt Marktsteft vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Formulierung der Begründung des Bürgerbegehrens nicht. Der Begriff „Ortsteil“ könne von den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens nur so verstanden werden, dass damit die Fläche von Michelfeld gemeint ist, die eine gewisse Siedlungsstruktur aufweist und damit vor Ort als Ortsteil anhand der Bebau-ung erkennbar ist. Ein Größenvergleich könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur zwischen der Fläche der geplanten Solaranlage und der besiedelten Fläche Michelfeld angestellt werden. Ein Vergleich mit der Gemarkungsfläche mache hingegen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes keinen Sinn, zumal die Grenzen der Gemarkung nicht äußerlich erkennbar sind. Des Weiteren traut das Verwaltungsgericht den Bürgern der Stadt Marktsteft durchaus zu, dass für diese die Flächenangabe von 11 ha verständlich und eindeutig ist.
Auch im Hinblick auf die weiteren, von den Vertreterinnen des Bürgerbegehrens ge-äußerten Bedenken im Hinblick auf den Solarpark, konnte das Verwaltungsgericht eine Irreführung durch die Formulierung des Bürgerbegehrens nicht sehen. Die von der Stadt Marktsteft diesbezüglich benannten Ablehnungsgründe wurden insgesamt vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg muss die Stadt Marktsteft das Bürgerbegehren nun zulassen und einen entsprechenden Bürgerentscheid durchführen. Allerdings beabsichtigt die Stadt, dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren mit einer noch nicht bekannten Fragestellung entgegenzusetzen. Ein Bürgerentscheid bezüglich des Bürgerbegehrens und des Ratsbegehrens findet voraussichtlich am 24.09.2023 statt.
Würzburg, den 10. Juli 2023
gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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