Wie am gestrigen Tag bekannt wurde, hat das Verwaltungsgericht München bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2023 (Az.: M 9 SN 22.5931) dem von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover) für einen Grundstücksnachbarn eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und den Kiesabbau in Höhenkirchen-Siegertsbrunn vorläufig gestoppt.

Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 28. September 2022 wurde der AEM Projekt München GmbH die abgrabungsrechtliche Genehmigung für einen Kiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung auf der Gemarkung Siegertsbrunn erteilt. Das Vorhaben sieht vor, in drei Abbauabschnitten auf einer Fläche von ca. 4,9 ha in Abbaurichtung von Norden nach Süden Kies zu gewinnen. Die Abbauhöhe beträgt im Mittel 25 m. Die Kiesausbeute wird mit ca. 940.000 m³ veranschlagt. Der Kiesabbau mit anschließender Rekultivierung soll insgesamt 16 Jahre dauern.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines unter anderem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches sich in ca. 150 m Entfernung zur Kiesabbaufläche befindet. Die Zufahrt zur Kiesabbaufläche, welche sowohl zum Abtransport des abgebauten Kieses als auch zur Anfahrt des Verfüllmaterials genutzt wird, hat lediglich ein Abstand von ca. 10 m zum Wohnhaus der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht München ist nunmehr dem Vortrag der Antragsteller gefolgt und hat festgestellt, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft ausgehen, welche zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führen. Dabei hat das Gericht insbesondere bemängelt,

 

  • dass eine gesonderte Überprüfung der Lärmbelastung in Bezug auf das Haus der Antragsteller in Genehmigungsverfahren nicht erfolgt ist,

 

  • der nach dem Genehmigungsbescheid mögliche Parallelbetrieb von Kiesabbau und Wiederverfüllung sowie die damit einhergehende Erhöhung der täglichen Lkw-Fahrten im Rahmen der Bewertung der Lärmbelastung für die Nachbarschaft völlig übersehen wurde,

 

  • die Anzahl der täglichen Lkw-Fahrten im Bescheid nicht begrenzt wurde und

 

  • der von den einzelnen Fahrbewegungen der Lkw auf der Zufahrt ausgehende Lärm zu niedrig angesetzt wurde.

 

Entgegen der Ansicht des Landratsamts München kommt das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung, dass die Abgrabungsgenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt und hat daher zum Schutz der Nachbarn einen Baustopp angeordnet.

„Ich freue mich für meine Mandantschaft, dass das Verwaltungsgericht unseren Argumenten gefolgt ist und in aller Deutlichkeit herausgestellt hat, dass insbesondere die lärmbedingten Beeinträchtigungen durch den Abbau, die Wiederverfüllung sowie den daraus resultierenden LKW-Verkehr im Rahmen des Genehmigungsverfahrens völlig unzureichend überprüft worden sind. Das Gericht hat dafür gesorgt, dass die Belange der Nachbarschaft im Hinblick auf gesunde Wohnbedingungen erstmalig gewürdigt werden. Dieser Schutz wurde den Anwohnern durch das Landratsamt München bislang verwehrt“, so Rechtsanwalt Thomas Jäger/Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Würzburg, den 15. Juni 2023

 

gez.: RA Thomas Jäger

Fachanwalt für Verwaltungsrecht