Aus § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz ergibt sich das Ziel, die Treibhausgasneutralität bis 2045 herzustellen. Hiervon betroffen ist auch der Bereich der Wärmeversorgung, zumal die Wärme derzeit noch zu 80 – 90 % mit fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Da die Wärme nur lokal erzeugt und genutzt und nicht über weite Strecken transportiert werden kann, sind die Kommunen in besonderer Weise gefordert, indem sie z.B. die notwendige Infrastruktur für ein Fernwärmenetz schaffen, in welches erneuerbare Energien oder vorhandene Abwärme eingespeist werden kann. Den Kommunen kommt in diesem Bereich eine Schlüsselfunktion zum Gelingen der Energiewende zu. Deswegen stellt sich die Frage, inwieweit eine kommunale Wärmeplanung mit den vorhandenen Instrumenten des BauGB in die Städtebauplanung integriert werden kann.
I. Rechtsqualität und Inhalt kommunaler Wärmepläne
Die kommunale Wärmeplanung ist eine umfassende, derzeit nicht rechtsverbindliche Planung für das gesamte Gemeindegebiet. Sie besteht aus einer Bestandsanalyse, in welcher systematisch der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch im Gemeindegebiet erhoben wird. Zudem enthält sie eine umfassende Ermittlung zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen und Feststellungen zur aktuellen Wärmeversorgungsstruktur. Des Weiteren besteht die Wärmeplanung aus einer Potenzialanalyse, mit welcher im ersten Schritt die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs, zum Beispiel durch Möglichkeiten zur energetischen Sanierung vorhandener Gebäude, ermittelt wird. Im zweiten Schritt werden dann die Potenziale in Gemeindegebiet zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und Abwärme untersucht und dargestellt. Hierauf aufbauend kann die Kommune in der Wärmeplanung ein Zielszenario entwickeln, aus welchem sich ein Szenario zur zukünftigen Entwicklung einer klimaneutralen Wärmebedarfsdeckung ergeben kann. Außerdem werden hierauf aufbauend Handlungsstrategien und Maßnahmen zum Gelingen der Wärmewende entwickelt.
In einigen Bundesländern ist die Erstellung eines Wärmeplans für Kommunen ab einer bestimmten Einwohnerzahl bereits verpflichtend vorgesehen. Auf Bundesebene ist der Erlass eines Gesetzes zur kommunalen Wärmeversorgung geplant.
II. Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitplanung
Im Baugesetzbuch sind Darstellungsmöglichkeiten für Flächennutzungspläne und Festsetzungsmöglichkeiten für Bebauungspläne, die der Umsetzung des kommunalen Wärmeplans dienen können, vorgesehen.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sieht § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) BauGB die Darstellung zur Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen für erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vor. Hierdurch haben die Kommunen die Möglichkeit, frühzeitig Flächen zu sichern, welche für die Umsetzung der Wärmewendestrategie benötigt werden. Zudem können im Flächennutzungsplan mit der Konzentrationsflächenplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Flächen für die öffentliche Versorgung mit Wärme, für die Windenergienutzung und für die energetische Nutzung von Biomasse ausgewiesen werden.
Bei der Erstellung von Angebotsbebauungsplänen ist die Kommune an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden. Der Umsetzung der Maßnahmen eines kommunalen Wärmeplans können hier vor allem die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 23a und Nr. 23b BauGB dienen. Zu beachten ist allerdings, dass diese Festsetzungsmöglichkeiten zwar geeignet sind, die notwendigen Flächen und Anlagen für die klimaneutrale Wärmeversorgung und Verwendungsverbote für die Nutzung fossiler Brennstoffe festzusetzen, jedoch letztlich nicht dazu führen, dass eine klimaneutrale Art der Wärmeversorgung von den Grundstückseigentümern dann auch genutzt werden muss. Derartige Verpflichtungen können lediglich durch Vereinbarung in städtebaulichen Verträgen oder aber durch den Erlass kommunaler Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang begründet werden.
Der Erlass von kommunalen Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ist grundsätzlich gemäß § 109 GEG in Verbindung mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zulässig. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann damit grundsätzlich auch für Bestandsgebiete erlassen werden. Lediglich im Bundesland Bayern sieht Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayGO in dieser Hinsicht einschränkende Regelungen vor.
Die erwähnten Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB können grundsätzlich nur für Neubaugebiete wirksam festgesetzt werden. Zwar ist eine Überplanung von Bestandsgebieten mit entsprechenden Festsetzungen nicht ausgeschlossen. Allerdings wird sich der Bestandsschutz regelmäßig gegenüber später erlassenen Festsetzungen in einem Bebauungsplan durchsetzen. Die entsprechenden Festsetzungen würden daher nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn Gebäude abgerissen und neu errichtet werden und somit der Bestandsschutz verloren geht.
Soll mit der Bauleitplanung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für konkrete Projekte bzw. Bauvorhaben geschaffen werden, kommt auch der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB in Betracht. Dieser hat den Vorteil, dass die Kommune nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist und außerdem weitergehende Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrages regeln kann.
III. Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen des besonderen Städtebaurechts
Neben der Bauleitplanung bietet das besondere Städtebaurecht vor allem für Bereiche mit Bestandsbebauung ebenfalls Möglichkeiten zur Umsetzung der kommunalen Wärmepläne. Zu erwähnen sind hier die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 136 ff. BauGB und die Stadtumbaumaßnahmen gemäß §§ 171a ff. BauGB.
IV. Fazit
Möglichkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen einer kommunalen Wärmeplanung sind im BauGB zwar vorhanden. Eine effektive Umsetzung wird hiermit allerdings nur für Neubaugebiete ermöglicht. Die Instrumente zum Einwirken auf die Bestandsbebauung sind äußerst begrenzt. In diesem Bereich kann eine Kommune nur dann Erfolge erzielen, wenn sämtliche Akteure und Betroffenen bereit sind, freiwillig Maßnahmen umzusetzen, was einigen Kommunen auch bereits erfolgreich gelungen ist.
Würzburg, 28.04.2023
gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht