Die Klage der Bürgerinitiative „Kein Erdöl aus Offenbach e.V.“ forderte die Offenlegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) betreffend eine Erdöl-Explorationsbohrung in Offenbach an der Queich. Das Gericht gab nun nach mündlicher Verhandlung am 26. Januar 2023 der Klage überwiegend statt (Urteil v. 26.01.2023 – 4 K 67/22.NW).

Die Bürgerinitiative beantragte bereits im Juli 2020 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Akteneinsicht in die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung. Nachdem das beigeladene Unternehmen, das die Bohrung durchführen möchte, dazu angehört worden war und der Akteneinsicht nicht zugestimmt hatte, wurde der Bürgerinitiative die Akteneinsicht nur mit teilweise geschwärzten Unterlagen gewährt. Die Schwärzungen wurden damit begründet, dass es sich bei den geschwärzten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens handele. Gegen die Entscheidung, die Akteneinsicht nur mit zahlreichen Schwärzungen zu gewähren, legte die Bürgerinitiative Widerspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz erklärte einige der Schwärzungen für rechtswidrig und gewährte eine dementsprechend erweiterte Akteneinsicht. Einige Schwärzungen blieben aber bestehen.

Mit der im Januar 2022 erhobenen Klage zum Verwaltungsgericht wurde geltend gemacht, dass die verbliebenen Schwärzungen der zur Ansicht übermittelten Akten rechtswidrig und daher unzulässig sind.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt nun, dass die Schwärzungen überwiegend rechtswidrig erfolgt sind. Insbesondere hob das Gericht in den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen hervor, dass die von den beigeladenen Unternehmen behaupteten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht vorliegen. Die begehrten Angaben (bspw. Fläche des Bohrplatzes, Zeitraum der Bohrung, vorhabenbedingter Lkw-Verkehr) sind vielmehr Umweltinformationen, auf die nach dem Landestransparenzgesetz ein umfassender Auskunftsanspruch besteht.

 

Rechtsanwalt Thomas Jäger, Partner der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, ist zufrieden mit der Entscheidung des Gerichts und führt aus:

 

Wir sehen den Umgang des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz mit Anträgen auf Akteneinsicht nach dem Landestransparenzgesetz schon seit geraumer Zeit sehr kritisch. Nach unseren Erfahrungen werden die gesetzlichen Fristen zur Bereitstellung der Unterlagen nicht eingehalten und Unterlagen – sofern sie denn auf vielfache Nachfragen überhaupt bereitgestellt werden – umfassend geschwärzt, ohne dass nachvollziehbar dargelegt wird, warum eine Schwärzung erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr nochmals klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nach Landestransparenzgesetz nur eingeschränkt werden darf, wenn tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sollte daher entscheidenden Einfluss auf den zukünftigen Umgang des LGB mit Akteneinsichtsanträgen haben.“

 

Die gesamte Pressemitteilung des Gerichts finden Sie Hier

 

Würzburg, 02. Februar 2023

 

gez. RA Thomas Jäger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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