Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 11.07.2022 (2 M 35/22) der Beschwerde des BUND Landesverbands Sachsen-Anhalt vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB teilweise stattgegeben. Der Stadt Halle wurde damit im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Steinschüttungen an der Saale durchzuführen, bis eine Verträglichkeitsprüfung für die betroffenen Natura-2000-Schutzgebiete durchgeführt worden ist.

Die Stadt Halle hatte im Sommer 2021 begonnen, an den Ufern der Saale massive Steinschüttungen aus vermeintlichen Ufersicherungsgründen vorzunehmen. Dagegen hatte der BUND Sachsen-Anhalt einen Eilantrag erhoben und beim Verwaltungsgericht Halle die Untersagung der weiteren Durchführung der Maßnahmen erwirkt, soweit diese innerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten gelegen waren. Da die Stadt jedoch beabsichtigte, weitere Steinschüttungen außerhalb der Schutzgebietsgrenzen vorzunehmen, wurde Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben.

Mit Erfolg, denn das OVG Magdeburg folgte der ausführlichen Begründung des BUND Sachsen-Anhalts und untersagte nunmehr sämtliche Steinschüttungen im gesamten Stadtgebiet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gebiete durch Maßnahmen von außerhalb beeinträchtigt werden. Insbesondere nahm das Gericht an, dass es sich bei den geplanten 45 Steinschüttungsabschnitten um ein einheitliches Projekt handelt und eine Verträglichkeitsprüfung vor der Durchführung erforderlich ist. Eine Verträglichkeitsprüfung hatte die Stadt Halle jedoch nicht vorgenommen. Die beabsichtigten und teilweise bereits durchgeführten Steinschüttungen sind damit rechtswidrig.

Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) zeigt sich zufrieden:

„Das Oberverwaltungsgericht hat ausnahmslos alle Steinschüttungen untersagt und damit die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend korrigiert. Klar ist, dass natürlich auch Steinschüttungen, die teilweise direkt an den Schutzgebietsgrenzen durchgeführt werden sollten, erhebliche Beeinträchtigungen von Arten und Lebensräumen erwarten lassen. Das hat auch das Oberverwaltungsgericht noch einmal deutlich betont und unsere Begründung bestätigt.“

Ralf Meyer, Landesvorsitzender des BUND Sachsen-Anhalt, ergänzt:

„Der Beschluss ist ein deutlicher Erfolg für uns und stellt klar, dass Schutzgebiete nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern tatsächlich auch Schutz bedürfen. Es ist besonders schwerwiegend, dass der Stadt Halle ein rechtswidriges Verhalten attestiert wurde, da die Stadt als Behörde eigentlich eine Vorbildfunktion hat. Umso wichtiger ist es, dass wir die Saale und die Schutzgebiete vor weiteren massiven Steinschüttungen bewahren konnten.“    

Im gerichtlichen Eilverfahren sah das OVG Magdeburg es zwar nicht als erwiesen an, dass es sich bei den Steinschüttungen um Maßnahmen des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus handeln würde. Allerdings stellte das Gericht schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Ermittlung des gegenwärtigen Zustands der Saale und bezüglich einer unterlassenen Vereinbarkeitsprüfung mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie fest. Nach Ansicht des Gerichts müsse auch dies im Rahmen der naturschutzfachlichen Verträglichkeitsprüfung betrachtet werden.

Leipzig, 12.07.2022

gez. Dr. Franziska Heß