Nach Prüfung durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB ist der Ostbayernring auch nach den von der Vorhabenträgerin TenneT TSO GmbH vorgelegten Planänderungen nicht genehmigungsfähig. Die geänderte Planung erfüllt nicht die vorgeschriebenen Anforderungen zum Wohnumfeldschutz, eine gemeinsame Erdkabellösung für die Vorhaben SuedOstLink und Ostbayernring mit erheblich weniger Beeinträchtigungen für die Stadt Schwandorf, die Umwelt und Naturschutz wurde nicht geprüft und die vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie sowie Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchung sind mangelhaft. Die Vorhabenträgerin hat zudem die vorzugswürdige Westvariante im Alternativenvergleich ohne eingehende Prüfung und mit wenig nachvollziehbarer Begründung zu Unrecht als nachrangig zurückgestellt.

Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin bewertet die geänderten Planunterlagen wie folgt:

Die zahlreichen Änderungen der Vorhabenträgerin zeigen, dass die Einwendungen der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte für die Stadt Schwandorf im Jahr 2018 vollkommen berechtigt waren. Die Vorhabenträgerin hat aber nur einen Teil der Kritik abgearbeitet und verfolgt im Hinblick auf den Wohnumfeldschutz eine für die Stadt Schwandorf nach wie vor inakzeptable Vorzugstrasse. Ausgehend von den aufgezeigten Mängeln gehen wir nicht davon aus, dass die Regierung der Oberpfalz das Vorhaben in dieser Form genehmigen kann.“

Bereits im Dezember 2018 erhob die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Einwendungen für die Stadt Schwandorf gegen den geplanten Ersatzneubau des Ostbayernrings. Neben zahlreichen inhaltlichen Mängeln zeigte die Kanzlei auch gravierende formelle Mängel der Verfahrensunterlagen der TenneT TSO GmbH auf. Die Vorhabenträgerin änderte nach nunmehr drei Jahren ihre Planungen, sowie ihre Unterlagen und legte diese in ergänzter Form der Regierung der Oberpfalz vor. Betroffene hatten insoweit vom 26. Januar 2022 bis einschließlich 25. März 2022 Gelegenheit, sich zu den aktualisierten und grundlegend geänderten Plänen („1. Planänderung“) zu äußern.

Das Ergebnis nach Prüfung der geänderten Unterlagen ist aus Sicht der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB und der Stadt Schwandorf eindeutig:

Das Vorhaben Ersatzneubau Ostbayernring (Ltg.Nr. B161) bleibt nicht planfeststellungsfähig.

Die geänderte Planung missachtet den gesetzlich gebotenen Wohnumfeldschutz durch zahlreiche Unterschreitungen des Mindestabstandes auf der Vorzugstrasse, während eine Westvariante unter vollständiger Einhaltung des Wohnumfeldschutzes realisierbar wäre.

Die Stadt Schwandorf wird durch die geänderte Planung – wie auch bereits durch die ursprüngliche Planung – unzumutbar beeinträchtigt und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dabei ist festzustellen, dass eine Abstimmung mit dem Vorhaben SuedOstLink nicht erfolgt ist, die Vorhabenträgerin beide Verfahren vielmehr ohne Berücksichtigung des jeweils anderen Verfahrens plant. Insoweit wäre aus Sicht der Stadt Schwandorf zur Vermeidung von erheblichen Mehrbelastungen von Natur- und Umwelt, sowie des Wohnumfeldschutzes, eine gemeinsame Erdkabellösung für die Vorhaben SuedOstLink und Ostbayernring zu prüfen gewesen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass beim Vorhaben SuedOstLink nach Realisierung der Projekte BBPlG Nr. 5 und 5a noch ein Leerrohr zur Verfügung steht, welches für den Ostbayernring genutzt werden könnte. Eine solche Prüfung hat die Vorhabenträgerin jedoch unterlassen.

Die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ist zudem grob mangelhaft und nicht geeignet, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu bescheinigen. Fehlerhaft betrachtet wurde das Schutzgut Wasser und die Belange der Wasserrahmenrichtlinie. Unzureichend betrachtet wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf häufige Vogelarten. Völlig außer Acht gelassen hat die Vorhabenträgerin schließlich die Belange des Klimaschutzes, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimaschutzbeschluss vom 24.03.2021 erst jüngst hervorgehoben hat. Grob mangelhaft war schließlich auch die Natura-2000-Verträglichkeits-Untersuchung.

Der von der Vorhabenträgerin durchgeführte Alternativenvergleich zwischen der Vorschlagstrasse die durch das Stadtgebiet verläuft und der Westvariante, die stellenweise mit SuedOstLink gebündelt werden kann, fehlt es vollständig an der Nachvollziehbarkeit. Eine vertiefte Untersuchung der Alternativtrasse (Westvariante) hat sich die Vorhabenträgerin „gespart“ und für diese vielmehr auf pauschale Annahmen zurückgegriffen, während bei der beantragten Vorzugstrasse die genauen Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort zugrunde gelegt wurden. Beim Vergleich der Trassen hat die Vorhabenträgerin die Betroffenheit einer größeren Waldfläche auf der Westvariante drei Mal zu Lasten dieser Variante berücksichtigt und diesen Belang damit völlig überhöht gewichtet. Demgegenüber hat sie die Bedeutung einer direkten Flächeninanspruchnahme in einem FFH-Gebiet auf der von ihr beantragten Vorzugstrasse verkannt, der sie kein entsprechend hohes Gewicht beigemessen hat. Bei ordnungsgemäßer Bewertung der von der Vorhabenträgerin ermittelten Belange ergibt sich aus Sicht der Stadt Schwandorf ein klarer Vorteil für die Westvariante.

Würzburg, den 5. April 2022

gez.: Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt

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