Das Verwaltungsgericht Halle (VG Halle) hat mit Beschluss vom 15.03.2022 (Az. 4 B 516/21) einem Antrag des BUND Landesverband Sachsen-Anhalt auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise stattgegeben und der Stadt Halle an der Saale untersagt, Steinschüttungen an der Saale vorzunehmen, soweit diese in europäischen Schutzgebieten vorgesehen sind.

Die Stadt Halle an der Saale hatte im Sommer 2021 damit begonnen, an den Ufern der Saale umfangreiche Steinschüttungen vorzunehmen und plante die Durchführung weiterer Steinschüttungen zur vermeintlichen Ufersicherung im gesamten Stadtgebiet. Dagegen richtete sich der Antrag des von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vertretenen BUND Sachsen-Anhalt. Das VG Halle bestätigte dabei die Ansicht des BUND, wonach die Steinschüttungen keine verkehrliche Unterhaltungsmaßnahmen an der Wasserstraße sind und zudem die Stadt Halle auch nicht für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung zuständig ist. Zudem können durch die Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen von drei europäischen Schutzgebieten entlang der Saale nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Gericht die Steinschüttung so lange untersagt hat, bis die dafür erforderliche Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) freut sich über den Erfolg:

„Das Gericht hat nun bestätigt, was aus Sicht des Naturschutzes schon lange klar war. Die Maßnahmen stellen ein Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie dar und sind rechtswidrig, weil eine Verträglichkeitsprüfung unterlassen worden ist. Das hat weitreichende Konsequenzen für die Gewässerbewirtschaftung auch über den entschiedenen Fall hinaus.“

Ralf Meyer, Landesvorsitzender des BUND Sachsen-Anhalt ergänzt:

 „Wir rechnen damit, dass die Steinschüttungen auch dann unzulässig bleiben, wenn die Stadt die fehlende Verträglichkeitsprüfung vornimmt. Denn die Befestigung der Ufer kann auch durch naturverträglichere Maßnahmen erfolgen, das haben wir im Verfahren aufgezeigt.“

 Das VG Halle sieht hingegen die Maßnahmen für zulässig an, soweit sie außerhalb von Natura-2000-Gebieten durchgeführt werden sollen. Hier hatte der BUND geltend gemacht, dass auch diese Maßnahmen die Schutzgebiete beeinträchtigen und einen Verstoß gegen die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sowie einen planfeststellungspflichtigen Ausbau der Saale darstellen. Dem folgte indes das VG Halle nicht. Diesbezüglich wird die Entscheidung eingehend überprüft und entschieden, ob hinsichtlich der verbliebenen Maßnahmen eine Beschwerde zum OVG Magdeburg veranlasst ist.

Gez. RAin Dr. iur. Franziska Heß

 

Nachfolgend finden Sie einen beispielhaften Einblick in die Presseresonanz:

Gericht: Steinschüttungen am Saaleufer in Halle teilweise rechtswidrig – 16. März 2022 – mdr.de

SPD-Ratsfraktion zu Steinschüttungen an der Saale: „Rebensdorf muss Konsequenzen ziehen“ – 15. März 2022 – hallespektrum.de

Verwaltungsgericht: Steinschüttungen am Saaleufer teils rechtswidrig und müssen gestoppt werden – 15. März 2022 – hallespektrum.de