Der BUND Naturschutz in Bayern (BN) und die Bürgerinitiative „Bürger und Kommunen gegen die B 26n“ (BI) haben bei der Regierung von Unterfranken, unterstützt von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, umfangreiche Einwendungen gegen das Verfahren zum ersten Bauabschnitt der B 26n eingereicht.

BN und BI fordern die Politik anlässlich des Planfeststellungsverfahrens für den ersten Bauabschnitt bei Arnstein auf, die insgesamt rund 43 Kilometer lange B 26n quer durch die Landkreise Main-Spessart und Würzburg umgehend zu stoppen!

„Besonders der Verkehrsbereich muss endlich zum Klimaschutz beitragen. Wir können es uns nicht mehr leisten, Eingriffs-Projekte wie die B 26 weiterzuverfolgen und dabei den Klimaschutz völlig außer Acht lassen. Ich hoffe sehr, dass die neue Ampelkoalition die Mobilitätswende endlich mit Nachdruck vorantreibt und überdimensionierte Straßenbauprojekte wie dieses gestoppt werden!“

So Erwin Scheiner vom BN-Landesarbeitskreis Verkehr.

Armin Beck, von der Bürgerinitiative beklagt, dass mit dieser Trasse neue Belastungen für zahlreiche Kommunen, wie Stettbach oder Arnstein-Heugrumbach unvermeidbar wären und wertvollste Landschaftsräume zerschnitten würden. Rund 66 Hektar würde alleine der erste Bauabschnitt verbrauchen.

BN-Regionalreferent Steffen Jodl unterstreicht:

„Die Politik bringt das Problem des fortschreitenden Flächenverbrauchs nicht unter Kontrolle. Tagtäglich versiegeln wir Flächen für überdimensionierte Straßenbau-Projekte, die eigentlich für die Produktion von Lebensmitteln oder als Wild-Lebensraum zur Verfügung stehen könnten. Das ist eines der drängendsten Umweltprobleme in Bayern. Es fehlen verbindliche Vorgaben zum sparsamen Umgang mit Fläche – gerade beim Straßenbau.”

Die von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vorgenommene Prüfung der Auslegungsunterlagen für den ersten Bauabschnitt hat ergeben, dass das Vorhaben nicht planfeststellungsfähig ist, wie Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin erläutert:

„Das Projekt ist aus verschiedensten Gründen nicht genehmigungsfähig. Zunächst behandelt der zugrundeliegende Bundesverkehrswegeplan nur völlig unzureichend die Klimaauswirkungen. Es hätte daher eine eigenständige Verkehrsuntersuchung vorgenommen werden müssen – dies war nicht der Fall. Stattdessen wurde eine Verkehrsprognose vorgelegt, die den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Methodik und Untersuchungstiefe widerspricht. Rechtswidrig ist auch die vorgenommene Aufteilung in vier Bauabschnitte, die keine eigene Verkehrsfunktion besitzen. Nach EU-Recht müssen außerdem Alternativen geprüft werden, dies ist aber nur völlig unzureichend geschehen. Nicht zuletzt widerspricht das Bauprojekt Vorgaben zum Natur- und Artenschutz, zum Flächenverbrauch, zum Gebiets- und Wasserschutz sowie zum Lärmschutz.“

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Dr. Franziska Heß ergänzt:

„Schon der dem Planverfahren zu Grunde liegende Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 behandelt die durch ihn hervorgerufenen Umweltwirkungen nur unzureichend oder überhaupt nicht. Dies betrifft insbesondere die hervorgerufenen CO2-Emissionen, die Auswirkungen der Vorhaben auf den Klimawandel und die Bedeutung der Maßnahmen für das 1,5°C-Ziel des Paris Abkommens. Diese hätten spätestens im Planfeststellungsverfahren ermittelt und dargelegt werden müssen.

Damit ignoriert der Planungsträger nicht nur das Berücksichtigungsgebot des § 13 Klimaschutzgesetz (KSG), sondern auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das BVerfG hat hier klargestellt, dass Art. 20a GG ein Klimaschutzgebot innewohnt, das zur Herstellung der Klimaneutralität verpflichtet und alle Staatsgewalten sich an diesem Ziel auszurichten haben.“

 

Würzburg, den 16.11.2021

gez. RAin Dr. F. Heß/Fachanwältin f. Verwaltungsrecht
gez. Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt

 

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