Mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. 9 CS 20.892) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Bund Naturschutz in Bayern (Kreisgruppe Ansbach) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach betreffend ein Logistiklager im Gebiet des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Dombühl Süd – 1. BA“, angeordnet. Dies bedeutet, dass mit dem Bau des Logistiklagers nicht begonnen werden darf, bis über die Hauptsacheklage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 10 K 19.02135) entschieden ist. Die für den Bund Naturschutz von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg, Leipzig, Hannover) eingereichte Klage in der Hauptsache ist nach summarischer Prüfung des Bayerischen Verwaltungsgerichts voraussichtlich zulässig und begründet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof korrigiert damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, welches den Eilantrag des Bund Naturschutzes als unzulässig abgewiesen hatte.

In der Sache war der Bund Naturschutz mit seinem Vorbringen erfolgreich, dass die Baugenehmigung des Logistiklagers rechtswidrig ist, weil sie sich auf einen unwirksamen Bebauungsplan stützt. Der Bund Naturschutz hatte unter anderem vorgetragen, dass weder im Bebauungsplanverfahren, noch im Baugenehmigungsverfahren die Umweltbelange und der Artenschutz für die notwendige Erschließungsstraße des Logistiklagers geprüft wurden.

Die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Dombühl Süd – 1. BA“ stellt das Gericht in seinem Beschluss ausdrücklich fest. Insoweit ist bereits das Ergebnis des Normenkontrollverfahrens vorgezeichnet, welches der Bund Naturschutz gegen diesen Bebauungsplan eingeleitet hat und welches ebenso beim 9. Senat des BayVGH anhängig ist.

 

Der BayVGH führt bezüglich des Artenschutzes aus (a.a.O. Rn. 54):

„Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass die plangebende Gemeinde ihre Abwägungsentscheidung zur 1. Änderung des Bebauungsplans mit Blick auf die mit ihr verbundene Standortentscheidung für das ansiedlungswillige Logistikunternehmen (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA 5. 22 f.) deshalb zwar auf eine aus ihrer Sicht umfassende Ermittlung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG stützen und die danach erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festsetzen wollte (vgl. Planbegründung S. 12). Sie hätte dabei aber die verkehrlichen Auswirkungen auf den Artenschutz durch die von ihr für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehene Ortsumgehungsstraße nicht ausblenden und vollständig auf ein nachfolgendes, im Rahmen des Bebauungsplans nicht näher spezifiziertes isoliertes Verfahren betreffend den Ausbau der für die Erschließung vorgesehenen Gemeindestraßen verlagern dürfen. Damit konnte die Plangeberin nicht sicherstellen, dass der für die Planung für erforderlich gehaltenen verkehrlichen Lösung nicht artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unüberbrückbar entgegenstehen.“


Er macht darüber hinaus deutlich, dass für eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans eine aktualisierte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich wäre, die die Auswirkungen der Änderung auf die im Plangebiet und in dessen unmittelbaren Umgriff vorhandenen wiesenbrütenden Vögel (u.a. Bekassine, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel), sowie für Zauneidechsen entlang des Bahndammes, sicher vorhersagen kann.

Abschließend nimmt der BayVGH noch zur Lärmproblematik an der Feuchtwanger Straße Stellung und äußert seine Auffassung, dass auch insoweit einiges für die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans spricht, weil dem Gebot der Konfliktbewältigung, welches beinhaltet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016-9 N 14.2674 – juris Rn. 35), nicht ausreichend Rechnung getragen sein dürfte.“

Insoweit gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch für die parallel anhängige Klage eines Anwohners an der Feuchtwanger Straße gegen die Baugenehmigung eine Erfolgsprognose ab.

„Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über den Einzelfall hinaus. Der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs tritt damit einem Beschluss des 2.Senats desselben Gerichts vom 11.04.2018 (Az. 2 CS 18.198) entgegen, der ein Klagerecht von Umweltverbänden gegen Baugenehmigungen ausgeschlossen hatte, wenn die Baugenehmigung auf Grundlage eines Bebauungsplans erlassen wurde. Damit profitieren alle Umweltverbände in Bayern von der Entscheidung, die der Bund Naturschutz herbeigeführt hat.“, so Rechtsanwalt Eric Weiser-Saulin von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte über die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

 

Würzburg, den 21.12.2020

gez.: Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt