Die Corona-Pandemie hält derzeit die ganze Welt in Atem. Das öffentliche und wirtschaftliche Leben ist zum Zwecke der Eindämmung der Weiterverbreitung des Covid-19-Erregers durch umfangreiche Beschränkungen der Länder stark reglementiert, gleiches gilt für die meisten privaten Aktivitäten außerhalb der eigenen vier Wände.
Hintergrund der Maßnahmen ist ein Beschluss der Bundesregierung, der in allen Bundesländern über die zuständigen Landesministerien im Wege jeweils unterschiedlicher Verordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt wird. Wissenschaftlich beruhen die Maßnahmen der Länder maßgeblich, wenn auch nicht ausschließlich auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes als der deutschlandweit zentralen Fachstelle für Fragen des Infektionsschutzes.
Für Unternehmen ebenso wie für jeden Einzelnen ergeben sich durch die erheblichen Beschränkungen, wie Besuchs- und Kontaktverbote, Öffnungsverbote für bestimmte Geschäfte und Freizeiteinrichtungen nicht nur schwerwiegende wirtschaftliche und persönliche Einbußen, sondern auch schwierige rechtliche Fragen. Deren Beantwortung wird durch den Umstand, dass jedes Bundesland seine eigenen Regelungen trifft, zusätzlich erschwert, da die Rechtslage hierdurch unübersichtlich ist.
Wo und wann kann Soforthilfe beantragt werden? Kann man sich gegen bestimmte Beschränkungsmaßnahmen zur Wehr setzen und wie kann dies erfolgen? Gibt es auch die Möglichkeit, Ausnahmen von Beschränkungen durchzusetzen, bspw. indem sichergestellt wird, dass ein funktionierendes Infektionsschutzkonzept für den eigenen Betrieb besteht? Können Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, bspw. bei der Unterstellung eines Betriebes unter Quarantäne? Und sind unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern, aber auch zwischen ähnlich betroffenen Berufsgruppen oder Wirtschaftsunternehmen unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten bedenkenfrei?
Mit solchen und ähnlichen Fragen hat sich zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung beschäftigt, mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.
So hat der BayVGH in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 27. April 2020, Az.: 20 NE 20.793), dass die Verkaufsflächenregelung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Ähnlich hat es das VG Hamburg gesehen (Beschluss vom 22.04.2020, Az: 3 E 1675/20), wurde dann aber vom OVG Hamburg wieder korrigiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2020, Az: 5 Bs 64/20).
Das OVG Saarlouis hatte zunächst die Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gebilligt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.04.2020, Az: 2 B 122/20) und wenige Tage später für einen Einzelfall anders entschieden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.04.2020, Az: 2 B 143/20).
Gern stehen wir Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung und sind bei der Beurteilung der konkret für Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen geltenden Rechtslage behilflich. Wegen unserer modernen technischen Ausstattung können wir trotz Kontaktbeschränkungen eine persönliche Beratung sicherstellen und stehen auch für kurzfristig notwendige Rechtsschutzverfahren mit unserem Team aus Fachanwälten und Rechtsanwälten zur Verfügung.