Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil vom 09.07.2020 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen (OVG Bautzen) den Bebauungsplan „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ der Stadt Hartenstein für unwirksam erklärt. Infolge dieser Entscheidung darf der Bebauungsplan nicht vollzogen werden. Eine Bebauung des Plangebiets ist aus diesem Grund aktuell nicht mehr möglich.

Bereits mit Beschluss vom 18. Juni 2020 (Az.: 1 B 232/20) hatte das OVG Bautzen den Bebauungsplan hinsichtlich des überwiegenden Teils des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover) hat den Antragsteller, den Naturschutzverband Sachsen e.V., in dem Normenkontrollverfahren vertreten. Das OVG Bautzen hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2020 deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 b Satz 1 BauGB nicht vorgelegen haben, denn das Plangebiet schließe sich nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Aufgrund der Wahl des unrichtigen Aufstellungsverfahrens seien die eigentlich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB notwendige Umweltprüfung und der Umweltbericht unterblieben.

„Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen schiebt der Praxis vieler Kommunen, freihändig im vereinfachten Planaufstellungsverfahren Bebauungspläne aufzustellen und den Außenbereich zu bebauen, einen Riegel vor. Wir hoffen, dass die Gebietskörperschaften das Urteil als Warnung ansehen werden und zukünftig Bebauungsplanverfahren mit einer Umweltprüfung durchführen werden“,

kommentiert Tobias Mehnert, Vorsitzender des Naturschutzverbandes Sachsen e.V., das Urteil.

„Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verhindert, dass aufgrund der unrichtigen Anwendung des vereinfachten Aufstellungsverfahrens ein neuer Siedlungsansatz im Außenbereich ohne Anschluss an die  vorhandene Bebauung entsteht. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 13 b Satz 1 BauGB eine weiträumige Bebauung des Außenbereichs zu ermöglichen, vielmehr dient er der maßvollen Erweiterung der Wohnbebauung in Ballungsgebieten, um Wohnraummangel entgegenzuwirken“,

kommentiert Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die Entscheidung.

„Das Urteil zeigt erneut, dass viele Fragen des Prüfungsumfangs in Normenkontrollverfahren von Umweltverbänden noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt sind“,

führt Rechtsanwalt Martin Beier, Anwalt der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, zur grundlegenden Bedeutung der Entscheidung des OVG Bautzen aus.

Leipzig, den 10.07.2020

gez.: RAin Dr. iur. Franziska Heß

Fachanwältin für Verwaltungsrecht