Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.09.2019, mit welchem ein Verfahren über einen Normenkontrolleilantrag eingestellt wurde, zur Rechtmäßigkeit des vom Markt Kleinlangheim aufgestellten Bebauungsplans „Am Graben“ dahingehend geäußert, dass dieser aller Voraussicht nach ungültig sei.

Seit Jahren ist der Markt Kleinlangheim bemüht, ein neues Baugebiet auszuweisen. Zunächst wurde ein Bebauungsplan aufgestellt, welcher das Gebiet „Am Graben“ und „Am Horn“ erfasste. Dieser Bebauungsplan wurde wegen mangelndem Bedarf vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Daraufhin hat sich der Markt Kleinlangheim bei seiner Wohngebietsausweisung auf das Gebiet „Am Horn“ beschränkt. Da der Markt Kleinlangheim letztlich aber nicht Eigentümer der Flächen war und eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer nicht zustande kam, wurde dieser Bebauungsplan vom Markt Kleinlangheim wieder aufgehoben. Nun wurde der Versuch unternommen, das Baugebiet ausschließlich „Am Graben“ auszuweisen. Hiergegen hat ein betroffener Anwohner durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO eingereicht, um zu verhindern, dass die Planung so umgesetzt wird.

Nachdem sich aber im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, dass die Umsetzung der Planung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Antragsteller seinen Antrag für erledigt erklärt. Nunmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Einstellungsbeschluss erlassen und die Kosten des Verfahrens dem Markt Kleinlangheim auferlegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass im Falle der Erledigung eines Rechtsstreites das Gericht die Kostentragung des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes festlegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag des betroffenen Anwohners voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, da zum einen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser durch die Planung beeinträchtigt wird. Durch die Flächenversiegelung besteht die Gefahr, dass das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen die tiefer gelegenen anliegenden Wohngrundstücke- und so auch das Grundstück des Antragstellers – erheblich beeinträchtigt. Zum anderen wurde der Bebauungsplan aus Sicht des Gerichts zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. § 13 b BauGB sieht vor, dass Flächen im Außenbereich, die sich an einen bebauten Ortsteil anschließen, unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnbaufläche im beschleunigten Verfahren ausgewiesen werden können. Der BayVGH sieht die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht als erfüllt an.

Da die Wirksamkeit des Bebauungsplans vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jedoch nur in einem Normenkontrollverfahren festgestellt werden kann, beabsichtigt der Betroffene nunmehr einen solchen Antrag durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte einlegen zu lassen, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dem Wunsch der Gemeinde nach einer Gerichtsentscheidung wird damit entsprochen. Angesichts der Ausführungen des BayVGH im Einstellungsbeschluss vom 13.09.2019 bestehen für einen Normenkontrollantrag gute Erfolgsaussichten.

„Durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird nun deutlich, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen die beabsichtigte Planung nicht von der Hand zu weisen sind und auch durchaus ein öffentliches Interesse an der gerichtlichen Klärung gegeben ist“, so Rechtsanwältin Schilling, Fachanwältin für Verwaltungsrecht von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte.

 

Würzburg, 27.09.2019
gez.: RAin Anja Schilling/

Fachanwältin für Verwaltungsrecht