Das Verwaltungsgericht München hat nach Ortseinsicht und mündlicher Verhandlung im Klageverfahren des Bund Naturschutz in Bayern e.V., vertreten durch die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die Baugenehmigung des Landratsamts Berchtesgadener Land für Wohnanlagen im Bereich der „Villa Schön“ in Berchtesgaden mit Urteil vom 16.07.2019 aufgehoben.

Die Urteilsbegründung liegt nun vor. Darin stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das Vorhaben nicht, wie vom Landratsamt Berchtesgadener Land angenommen, im Innenbereich, sondern im Außenbereich des Marktes Berchtesgaden liegt.

Es bleibt nun abzuwarten, welche Konsequenzen der Bauherr und das Landratsamt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen. Auch der Markt Berchtesgaden muss sich nun überlegen, ob er die Verwirklichung eines nichtprivilegierten, privaten Bauvorhabens in seinem Außenbereich zulassen möchte. Dies könnte eine nicht unerhebliche negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben im Marktgemeindegebiet haben. Insoweit ist der Marktgemeinderat in jedem Fall erneut im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Die Lage im Außenbereich führt grundsätzlich zu anderen Beurteilungsmaßstäben. In naturschutzfachlicher Hinsicht hat sie zur Konsequenz, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängt, die sich u.a. aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurde vom Landratsamt im Genehmigungsverfahren nicht überprüft. Des Weiteren erkannte das Gericht bei der Prüfung des Artenschutzes erhebliche Defizite. So sei fraglich, ob die Ermittlungen zu Recht auf die Vogel- und Fledermausvorkommen beschränkt wurden und insbesondere im Hinblick auf das Vorkommen der artenschutzrechtlich streng geschützten Zauneidechse ausreichend waren.

Ein kleiner Wermutstropfen für den Bund Naturschutz ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nach § 113 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht ohne weitere Entscheidung in der Sache den angegriffenen Bescheid aufheben und zur weiteren Sachaufklärung an die Genehmigungsbehörde zurückverweisen. Ob die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall gegeben sind, ist zweifelhaft. Aus Sicht des Bund Naturschutz in Bayern e.V. war die Sache spruchreif. Es wurde im Verfahren eindeutig festgestellt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil das Landratsamt zu Unrecht angenommen hat, dass Innenbereich vorliegt und damit die für die Erteilung der Baugenehmigung im Außenbereich erforderliche Prüfung, ob im Außenbereich die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung vorliegen, rechtswidrig unterlassen hat.

„Umweltbezogene Rechtsvorschriften wurden überdies dadurch verletzt, dass infolge der schon durchgeführten Rodungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt wurden. Geschützte Fledermausquartiere wurden infolge der Rodung zerstört. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist insoweit aufgrund der Schaffung vollendeter Tatsachen nicht mehr möglich und war überdies auch nicht erforderlich“, so Rechtsanwältin Schilling von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte.

Infolge der Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht dem Bund Naturschutz einen Teil der Kosten auferlegt. Die Verantwortung für die Fehleinschätzung des Landratsamtes liegt jedoch nicht beim Bund Naturschutz, denn der hat bereits im Genehmigungsverfahren auf die Lage im Außenbereich hingewiesen und seinen Rechtsstandpunkt ausführlich begründet. Daher ist schwerlich nachzuvollziehen, dass diesem nun ein Teil der Kostenlast auferlegt wurde.

 

Würzburg, 06.09.2019
gez.: RAin Anja Schilling/
Fachanwältin für Verwaltungsrecht