Mit gleich drei Beschlüssen vom 05.08.2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Gemeinde Schnelldorf, vertreten durch die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte (Würzburg, Leipzig, Hannover), in einem Rechtsstreit gegen den Freistaat Bayern bestätigt und erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt Ansbach erteilten Baugenehmigung für einen geplanten Putenmaststall im Gemeindegebiet der Gemeinde Schnelldorf geäußert.

Eine Genehmigung für den Putenmaststall wurde vom Landratsamt Ansbach zunächst im Jahr 2016 erteilt. Dagegen hatte die Gemeinde durch die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht, Baumann Rechtsanwälte, Klage erheben lassen. Aufgrund der damals vom Verwaltungsgericht Ansbach in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung hat das Landratsamt diesen Genehmigungsbescheid zurückgenommen. Der Vorhabenträger hat daraufhin seine Antragsunterlagen überarbeitet und den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung erneut eingereicht. Wegen weiterhin bestehender Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat die Gemeinde Schnelldorf auch in diesem erneuten Baugenehmigungsverfahren ihr gemeindliches Einvernehmen verweigert. Dennoch hat das Landratsamt Ansbach die Baugenehmigung mit Bescheid vom 12.07.2018 erteilt und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwältin Anja Schilling, Fachanwältin für Verwaltungsrecht von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte, erneut Klage für die Gemeinde erhoben.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 29.03.2019 abgewiesen. Hiergegen beantragte Rechtsanwältin Schilling für die Gemeinde die Zulassung der Berufung.

Außerdem wurde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, um zu verhindern, dass der Vorhabenträger mit dem Bauvorhaben beginnen könne. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte zunächst dem Antrag der Gemeinde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss aber wieder aufgehoben. Diese Entscheidung wurde von der Gemeinde durch eine Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angegriffen und gleichzeitig die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung während des Berufungsverfahrens beantragt. Diese Beschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof außerdem die Berufung der Gemeinde mit der Begründung zugelassen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29.03.2019 bestehen. Mit einem dritten Beschluss vom 05.08.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Gemeinde gegen den Genehmigungsbescheid angeordnet, so dass der Bauherr für die Dauer des Berufungsverfahrens sein Vorhaben nicht verwirklichen darf.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führt der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen aus, dass die Anfechtungsklage der Gemeinde voraussichtlich erfolgreich sein wird. Nach Auffassung des Senats haben die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht vorgelegen. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens konnte nicht als gesichert angesehen werden. Die gilt sowohl für die Erschließung des Vorhabens mit elektrischem Strom, als auch für die Erschließung mit Wasser und schließlich auch für die wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks. Die in dieser Hinsicht bereits von der Gemeinde im Verfahren vorgebrachten erheblichen Bedenken wurden vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.

„Aufgrund der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 05.08.2019 bestehen für die Gemeinde sehr gute Erfolgsaussichten in dem noch anhängigen Berufungsverfahren. Es ist daher zu erwarten, dass der Senat letztlich die rechtswidrige Baugenehmigung des Landratsamtes aufheben wird“, so Rechtsanwältin Schilling von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte.

Würzburg, 05.09.2019
gez.: RAin Anja Schilling/
Fachanwältin für Verwaltungsrecht