Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 den Plänen zur Errichtung einer Gaststätte mit Veranstaltungssaal und großflächigen Freischankflächen im Altort von Margetshöchheim in der genehmigten Form eine Absage erteilt. Gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Würzburg hatte die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover) für zwei unmittelbare Grundstücksnachbarn Klage eingereicht.

Das Planungskonzept des Vorhabenträgers sah dabei konkret vor, ein bestehendes Wohnhaus sowie eine seit den 70er Jahren leer stehende Schmiede in eine Gaststätte und einen Veranstaltungssaal mit 90 Sitzplätzen umzubauen. Zudem sollten im Außenbereich Sitzmöglichkeiten für insgesamt 131 Gäste geschaffen werden. Für die Nutzung eines Teilbereich der Freischankfläche sowie für den Veranstaltungssaal wurde dabei weder eine zeitliche Beschränkung für die Nachtstunden festgelegt noch wurde die Anzahl von möglichen Feiern im Veranstaltungssaal beschränkt.

Das Landratsamt ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens davon ausgegangen, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein sogenanntes „Dorfgebiet“ handelt und hat die gegenüber der Nachbarschaft einzuhaltenden Lärmwerte dementsprechend an einem Dorfgebiet orientiert. Gemäß dem vom Bauherrn vorgelegten Lärmgutachten können die Immissionswerte für ein Dorfgebiet gerade so eingehalten werden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Würzburg verstößt die erteilte Genehmigung aber gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die vom Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft unzumutbar sind. Dabei stellte das Gericht insbesondere klar, dass die Umgebungsbebauung von weit überwiegender Wohnnutzung geprägt ist und dementsprechend für die Nachbarschaft ein höheres Schutzniveau als in einem Dorfgebiet gewährleistet werden muss. Damit hat das Verwaltungsgericht die von den Nachbarn vertretene Rechtsposition vollumfänglich bestätigt.

Rechtsanwalt Thomas Jäger, der für die klagenden Nachbarn in der mündlichen Verhandlung aufgetreten war, ist mit der Entscheidung des Gerichts sehr zufrieden:

„Das Gericht hat betont, dass die Baufreiheit als Ausprägung des Grundrechts auf Eigentum beschränkt ist, wenn nachbarliche Interessen beeinträchtigt sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Altort von Margetshöchheim nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu einer ruhigen Wohnlage entwickelt hat. Insoweit dürfen anderweitige Nutzungen den Wohnfrieden nicht über das zumutbare Maß stören. Gerade in den Nachtstunden wären die Nachbarn aber erheblichen Beeinträchtigungen durch den genehmigten Betrieb ausgesetzt gewesen. Folgerichtig hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es die erteilte Baugenehmigung aufheben wird. Der Vorhabenträger ist nun angehalten, die vom Gericht geäußerten Bedenken im Rahmen seiner weiteren Planungen zwingend zu berücksichtigen.“

 

Würzburg, den 09.07.2019

gez. RA Thomas Jäger