Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Verwaltungsgericht München mit Eilbeschluss vom 04.04.2019 aufgrund einer Klage des Bund Naturschutz in Bayern e.V. einen Baustopp für den umstrittenen Neubau einer Wohnanlage auf dem Gelände Villa Schön in Berchtesgaden angeordnet. Infolge dieser Entscheidung dürfen die Bauarbeiten für das Neubauprojekt der Investment Gesellschaft Harlander Baumanagement GmbH und die damit verbundenen erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt und des Landschaftsbild nicht weiter geführt werden. Der Beschluss verhindert vor allem die weitere Vernichtung streng geschützter Tiere.

Bereits 2 Tage vor Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 27.02.2019 hat der Vorhabenträger mit der Rodung des Geländes begonnen. Noch am 26.02.2019 hat die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover) für den Bund Naturschutz in Bayern e.V. das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren angerufen, um die Rodungsmaßnahmen zu stoppen. Das Verwaltungsgericht hat noch am selben Tag mit einer Zwischenentscheidung angeordnet, dass die Rodungsmaßnahmen sofort zu unterbrechen sind. Leider kam diese Entscheidung aber zu spät. Der Bauherr hatte die Bäume zu diesem Zeitpunkt bereits gefällt.

Nachdem die Baugenehmigung für das Neubauprojekt erteilt wurde, hat der Bund Naturschutz in Bayern e.V. durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Klage hiergegen einreichen lassen. Gleichzeitig wurde ein Eilantrag anhängig gemacht, um zu verhindern, dass weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück vorgenommen werden, bevor über die Klage entschieden wurde. Über diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2019 im Sinne des Naturschutzes entschieden.

Aus Sicht des Bund Naturschutz in Bayern e.V. liegt das Vorhabengrundstück im Außenbereich des Marktes Berchtesgaden. Grundsätzlich darf im Außenbereich eine Wohnanlage aber nur dann errichtet werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben, da durch das Projekt massiv in Natur und Landschaft eingegriffen wird, ohne dass ein entsprechender Ausgleich vom Landratsamt gefordert wurde. Zudem ist zu befürchten, dass durch weitere Baumaßnahmen streng geschützte Arten beeinträchtigt würden.

Das Verwaltungsgericht München hat seine Entscheidung vom 04.04.2019 im Wesentlichen damit begründet, dass zunächst im Klageverfahren durch eine Beweisaufnahme zu klären sei, ob sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich oder – wie vom Landratsamt behauptet – im Innenbereich des Marktes Berchtesgaden befindet. Um zu verhindern, dass weitere vollendete Tatsachen geschaffen werden, hat das Gericht naturschutzfachlichen Interessen ein höheres Gewicht eingeräumt als dem Interesse des Bauherrn, sofort mit seinem Bauvorhaben beginnen zu dürfen.

RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die den Fall betreut, erhofft sich von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ein Stück wertvoller Lebensraum von weiteren Eingriffen verschont bleibt: „Auch wenn mit der unerwarteten Fällung der Bäume auf dem Vorhabengrundstück bereits ein wichtiger Lebensraum für geschützte Tierarten zerstört wurde, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sehr zu begrüßen. Es kann nicht sein, dass im geschützten Außenbereich leichtfertig Baugenehmigungen erteilt werden und dem Bauherrn sogar gestattet wird, vor Erteilung einer Baugenehmigung einen massiven Eingriff in einen unberührten Lebensraum durchzuführen. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann wenigstens verhindert werden, dass vor einer gerichtlichen Überprüfung weitere Tatsachen zum Nachteil des Naturschutzes geschaffen werden.“

 

Würzburg, den 10. April 2019

 

gez. RAin Anja Schilling
Fachanwältin für Verwaltungsrecht