Die Klage eines Gemeinderatsmitgliedes des Gemeinderates der Gemeinde Bayerisch Gmain gegen die Gemeinde hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise des Gemeinderates bezüglich der örtlichen Rechnungsprüfung war teilweise erfolgreich. Zukünftig ist den Gemeinderatsmitgliedern gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.12.2018 Akteneinsicht in die Unterlagen bezüglich der Rechnungsprüfung zu gewähren.

Durch die örtliche Rechnungsprüfung soll ein ordnungsgemäßer, sparsamer und wirtschaftlicher Umgang der Gemeinde mit den ihr anvertrauten Mitteln sichergestellt werden. Diesbezüglich regelt die Bayerische Gemeindeordnung, dass die Jahresabschlüsse der Gemeinde entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungssausschuss geprüft werden sollen.
Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg, Leipzig, Hannover) hat im Auftrag eines Gemeinderatsmitgliedes der Gemeinde Bayerisch Gmain Klage gegen die Gemeinde Bayerisch Gmain erhoben. Hintergrund ist, dass der Gemeinderat seit Jahren zwei Vorprüfer für die örtliche Rechnungsprüfung einsetzt. Diese führen faktisch die örtliche Rechnungsprüfung durch und legen dem Gemeinderat dann einen wenige Seiten umfassenden Prüfbericht vor, in welchem lediglich die Ergebnisse der Prüfung zusammengefasst sind. Mit der letzten Rechnungsprüfung wurden die Jahresabschlüsse für 2013 und 2014 von den Vorprüfern geprüft. Die Ergebnisse wurden in einem lediglich 5 Seiten umfassenden Bericht oberflächlich festgehalten. Dies war die einzige Grundlage des Gemeinderates für die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse. Eine weitergehende Informationsmöglichkeit wurde den Gemeinderatsmitgliedern darüber hinaus verweigert. So hatte der Kläger vor dem Sitzungstermin einen Akteneinsichtsantrag beim Bürgermeister eingereicht, mit welchem er Einsicht in die prüfungsrelevanten Unterlagen begehrte. Dies wurde dem Kläger mit dem Argument verweigert, die örtliche Rechnungsprüfung stehe dem Gemeinderat insgesamt und nicht einem einzelnen Gemeinderatsmitglied zu.
Da sich die Gemeinde Bayerisch Gmain gegen die Bildung eines Rechnungsprüfungssausschusses entschieden hat, hätte folglich zwingend die Prüfung durch den Gemeinderat selbst durchgeführt werden müssen. Die alleinige Prüfung durch die vom Gemeinderat eingesetzten Vorprüfer war hingegen unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 haben die Richter des Verwaltungsgerichts München klar geäußert, dass das Vorgehen des Gemeinderates nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine eigene Rechnungsprüfung durch den Gemeinderat sei auf Grundlage des von den Vorprüfern vorgelegten Prüfberichts nicht möglich. Die Mitwirkungsrechte der Gemeinderatsmitglieder werden hierbei dadurch verletzt, dass diesen auch eine Akteneinsicht in die prüfungsrelevanten Unterlagen nicht gewährt wird. Durch eine entsprechende Akteneinsicht hätten die Gemeinderatsmitglieder zumindest die Möglichkeit, sich auf die Gemeinderatssitzung, in welcher über die örtliche Rechnungsprüfung beraten und entschieden wird, vorzubereiten.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Verweigerung der vom Kläger beantragten Akteneinsicht in die prüfungsrelevanten Unterlagen rechtswidrig war. Nicht stattgegeben wurde hingegen dem weiteren Klagebegehren des Klägers, festzustellen, dass die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates bezüglich der örtlichen Rechnungsprüfung und der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 rechtswidrig sind. Nach Auffassung des Gerichts könne sich ein einzelnes Gemeinderatsmitglied in dieser Hinsicht nicht auf eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten berufen, auch wenn man objektivrechtlich von einem Verstoß gegen die Gemeindeordnung ausgehen könne.
„Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Gemeinderat zukünftig an die Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung halten und sein Vorgehen bezüglich der örtlichen Rechnungsprüfung ändern wird“, so Rechtsanwältin Schilling, Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

 

Würzburg, den 14. Januar 2019

gez. RAin Anja Schilling Fachanwältin für Verwaltungsrecht