Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Mit Urteil vom 27. April 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag des Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) gegen die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Inntal Süd“ abgelehnt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nach den Vorgaben des europäischen Rechts der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) bedarf und der BN als anerkannte Umweltvereinigung berechtigt ist, diese Änderung der Schutzverordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der BN hatte sich gegen die Veränderung der Landschaftsschutzverordnung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Wehr gesetzt, weil die Änderungsverordnung die bisher geltende Landschaftsschutzverordnung hinsichtlich des räumlichen Umfangs erheblich verkleinert und zugleich die Schutzvorschriften zulasten von Natur und Landschaft abgeschwächt wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Zweifel daran geäußert, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist oder ob dem BN insoweit die Klagebefugnis fehlt. Für die Zulässigkeit der Klage hatte sich der BN darauf berufen, dass europäisches Recht es gebietet, dass anerkannte Umweltvereinigungen die Möglichkeit haben, das Fehlen der strategischen Umweltprüfung gerichtlich geltend machen zu können. Außerdem hatte der BN geltend gemacht, dass der Normenkontrollantrag auch deshalb zulässig ist, weil es anerkannten Umweltverbänden möglich sein muss, Verletzungen des Umweltvölkerrechts, hier konkret Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls der Alpenkonvention, zu rügen.
Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) kommentiert die Entscheidung:
„Da uns bisher die vollständigen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, lässt sich derzeit nicht sicher sagen, auf welcher Grundlage das Gericht den Antrag abgelehnt hat. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 ist zu vermuten, dass das Gericht eine Klagebefugnis verneint hat. Hierzu hatten wir darauf verwiesen, dass diese Frage letztverbindlich nur durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. den EuGH geklärt werden kann. Wir gehen davon aus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus diesem Grund die Revision zum Bundesverwaltungsrecht nach Leipzig antragsgemäß zugelassen hat. Wir werden nach Vorliegen der vollständigen Entscheidung gemeinsam mit dem BN die Urteilsgründe sorgfältig prüfen, gehen aber bereits jetzt davon aus, dass wir die zugelassene Revision auch einlegen werden.“
Leipzig, den 27. April 2018
gez.: RAin Franziska Heß/Fachanwältin für Verwaltungsrecht