Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den gesamten Bebauungsplan „Sonnenweg-Lohenweinberg“ des Marktes Rimpar auf Antrag eines durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) vertretenen Anwohners des Baugebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Streitpunkt ist das fehlerhafte Entwässerungskonzept des Marktes für den nunmehr unwirksamen Bebauungsplan. Der Verwaltungsgerichtshof ist den Argumenten des Antragstellers gefolgt und hat in seiner Entscheidung moniert, dass bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob die von der Marktgemeinde vorgesehene Lösung der Niederschlagswasserproblematik auf gesicherten Annahmen und Ermittlungen beruht. Zudem wurde kritisiert, dass der Bebauungsplan nicht eindeutig regelt, welcher Anteil des ankommenden Niederschlagwassers über den geplanten Regenwasserkanal abgeleitet werden muss und welcher Anteil versickert werden darf.

Mit der Planung wurde am nordöstlichen Ortsrand von Rimpar auf einem nach Süden und Südwesten geneigten, bislang landwirtschaftlich als Ackerfläche und Grünland genutzten Hang auf einer Fläche von ca. 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, welches mit Einzel- und Doppelhäusern bebaut werden soll.

Schon zu Beginn des Verfahrens wurde von Seiten der Anwohner des Neubaugebiets gegenüber dem Markt darauf hingewiesen, dass das Plangebiet bekanntermaßen durch eine schlechte Versickerungsfähigkeit des Bodens geprägt ist und somit im Rahmen des Bauleitverfahrens ein umfassendes Entwässerungskonzept erstellt werden muss, um eine Gefährdung der bestehenden Häuser auszuschließen. Der Markt Rimpar hat es aber unterlassen, die von den Anwohnern geforderten Informationen in Bezug auf die Bodensituation und den Entwässerungsbedarf einzuholen und es zudem versäumt, im Bebauungsplan eine rechtsverbindliche Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswasser zu treffen.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) erläutert die Konsequenzen der Entscheidung wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr die Konsequenzen daraus gezogen, dass die Marktgemeinde die berechtigten Bedenken der betroffenen Anwohner nicht beachtet hat. Dabei ist zu betonen, dass die unmittelbaren Nachbarn des Baugebiets zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihre Einwände gegenüber dem Markt Rimpar mitgeteilt haben. Durch die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist dieser bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als ob er rechtlich nicht existent ist. Daraus folgt, dass aktuelle Bauanträge von Seiten des Marktes bzw. des Landratsamts Würzburg zurückgewiesen werden müssen. Für bereits begonnene Bauvorhaben muss das Landratsamt Würzburg als Bauaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall entscheiden, ob durch die Baumaßnahmen bzw. die Nutzung des Hauses eine Gefährdung für die Anwohner des Baugebiets besteht und erforderlichenfalls bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, um den Bau zu stoppen.“

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs trägt das Aktenzeichen 9 NE 17.1222 und kann bei der Kanzlei abgerufen werden.

Würzburg, den 23. April 2018
gez.: RA Wolfgang Baumann / Fachanwalt für Verwaltungsrecht