Bundesverwaltungsgericht fällt Grundsatzurteil zur Bedeutung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen in der Fachplanung

Mit Urteil vom 9.11.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes für das Vorhaben Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord, für rechtswidrig erklärt. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) erläutert die wesentlichen Urteilsgründe:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mehr als 20 der von uns vorgetragenen Klagegründe für durchgreifend erachtet. Neben Verfahrensfehlern wegen mangelnder Anhörung hat das Gericht Verstöße gegen die Vorgaben des Artenschutzrechts, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Wasserrechts festgestellt. Hinzu traten mannigfaltige Abwägungsfehler bei der Betrachtung der in Frage kommenden Trassenvarianten in Bezug auf Lärm, Zerschneidungswirkungen, Nutzen-Kosten-Untersuchung, Raumordnung und Inanspruchnahme privaten Eigentums. Soweit der Planfeststellungsbeschluss den S-Bahnverschwenk festgelegt hatte, ist buchstäblich kein Stein mehr auf dem anderen. Das vom Gericht zugelassene ergänzende Verfahren dürfte von Umfang und Intensität her einer vollständig neuen Planfeststellung praktisch gleichkommen.“

Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) ergänzt:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich eine Grundsatzentscheidung getroffen, welche Rolle die Untersuchungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Trassenvarianten in Planfeststellungsverfahren spielen. Werden solche Kosten- Nutzen-Untersuchungen der Variantenauswahl zugrunde gelegt, muss sich die Planfeststellungsbehörde eventuelle Mängel dieser Untersuchungen zurechnen lassen. Nutzen-Kosten-Untersuchungen müssen von zutreffenden Tatsachen ausgehen und durchgängig der selbst gewählten Methodik entsprechen. Bewertungsspielräume müssen korrekt genutzt werden und eine vergleichende Bewertung von Trassenvarianten muss sicherstellen, dass die Varianten auch in vergleichbarer Weise untersucht wurden. Zudem muss sich die Planfeststellungsbehörde mit den Grenzen der Aussagefähigkeit von Kosten-Nutzen- Untersuchungen nach Maßgabe einer Standardisierten Bewertung auseinandersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit hohe Anforderungen an die Qualität von Nutzen-Kosten-Untersuchungen gestellt, die dazu beitragen dürften, dass der wirtschaftliche Nutzen von verschiedenen Vorhabensalternativen künftig objektiver und intensiver geprüft wird.“

Würzburg, den 22.03.2018 gez. RA W. Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht