Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) für die Gemeinde Kleinostheim gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2015 stattgegeben. Infolge der Entscheidung des VGH wird nun die Rechtmäßigkeit des Vorhabens im Berufungsverfahren erneut überprüft.

Vorausgegangen war eine Klage der Gemeinde Kleinostheim gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Aschaffenburg vom 1. Oktober 2014. Durch diesen wurde der Abbau von Sand und Kies auf verschiedenen Grundstücken in der Kleinostheimer Flurabteilung „Heubrach“ genehmigt, wobei der Abbau über einen Zeitraum von zwölf Jahren vorgesehen ist.

Von Seiten der Gemeinde wurde im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg unter anderem vorgebracht, dass das Gemeindegebiet wegen der jahrzehntelangen Kiesausbeutung schon vorgeprägt ist und somit eine weitere Abbautätigkeit über einen längeren Zeitraum das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt. Zudem wurde geltend gemacht, dass das Vorhaben dem Flächennutzungsplan der Gemeinde sowie dem geltenden Regionalplan widerspricht, der in diesem Bereich keine Flächen für den Sand- und Kiesabbau ausweist.

Rechtsanwalt Thomas Jäger begrüßt die Entscheidung des Gerichts:

„Das Verwaltungsgericht Würzburg hat unsere damalige Klage vor allem deshalb abgewiesen, weil die Gemeinde angeblich keine fristgemäße Stellungnahme im Verwaltungsverfahren abgegeben hätte. Aus diesem Grund wurde ein wesentlicher Teil des Klagevorbringens vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Wir gehen davon aus, dass im nun folgenden Berufungsverfahren die gegen das Vorhaben sprechenden rechtlichen Argumente in vollem Umfang vom BayVGH gewürdigt werden.“

Auch Erster Bürgermeister Dennis Neßwald nimmt die Entscheidung positiv auf:

„Für Kleinostheim besteht nun die Möglichkeit, die vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Vorbringen erneut in die Entscheidungsfindung einzubringen und so im Erfolgsfall selbst über das Orts- und Landschaftsbild am nördlichen Ortseingang mitbestimmen zu können.“

Würzburg, den 23. Februar 2018
gez. Rechtsanwalt Thomas Jäger