Nicht selten stellen Kommunalabgabenbescheide beispielsweise für die Wasserversorgung und die Entwässerung die Grundstückseigentümer vor die Frage: Wie kann ich diese fristgerecht zahlen bzw. besteht eine Möglichkeit, deren Zahlung zu verringern bzw. hinauszuschieben? – bei nicht selten fünfstelligen Beträgen, die quasi ad hoc bezahlt werden müssen, ist dies nur allzu verständlich.
Es geht somit gerade nicht immer darum, entsprechende Bescheide anzugreifen und gegen diese vorzugehen, sondern – für den Fall, dass diese rechtmäßig sind und Widerspruch bzw. Klage gegen diese daher von vornherein nicht erfolgversprechend sind – in vielen Fällen „nur“ darum, eine Zahlungsverpflichtung, gegen die man nicht vorgehen möchte, „erträglicher“ zu gestalten.
In Betracht kommen in solchen Fällen ein (Teil-)Erlass bzw. eine (zinslose) Stundung oder auch eine Ratenzahlung.
Rechtsgrundlage eines solchen (Teil-)Erlasses ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i. V. m. § 227 AO – die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Als Rechtsgrundlage im (vorgelagerten) Festsetzungsverfahren ist zudem an Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) aa) KAG i. V. m. § 163 S. 1 AO denken: Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Im Erschließungsbeitragsrecht kann in Einzelfällen ein Billigkeitserlass aus Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 135 Abs. 5 BauGB in Betracht kommen: Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Die Regelungen zu Steuern aus der Abgabenordnung sind damit über die vorgenannten Vorschriften des Kommunalrechts auch auf Kommunalabgaben anwendbar.
Ein Billigkeitserlass stellt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar, d. h. es besteht kein Anspruch auf einen solchen, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Zu beachten ist aber, dass die Frage, ob die Erhebung einer Abgabe unbillig ist, also die Voraussetzungen der Unbilligkeit vorliegen, einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und insoweit keinen Raum für eine darüberhinausgehende Ermessensentscheidung lässt (Seemüller, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 13 Nr. 1.10).
Zu trennen ist zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit:
Eine persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Abgabe die Fortführung eines gewerblichen Betriebes oder den bescheidenen Lebenswandel des Abgabepflichtigen gefährden würde (Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III Frage 27 Nr. 8) bzw. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde (Seemüller, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 13 Nr. 1.10).
Sachliche Unbilligkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III Frage 27 Nr. 9). Mit Blick auf den Einzelfall ist zu prüfen, ob die Heranziehung zur Kommunalabgabe nicht nur den gesetzlichen Tatbestand (Abgabetatbestand) erfüllt, sondern unter die Wertung des Gesetzgebers (Ortsgesetzgebers) fällt oder dieser derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer (Abgabe) unbillig erscheinen muss. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, vermögen allerdings einen Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zu rechtfertigen (Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III Frage 27 Nr. 9; Seemüller, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 13 Nr. 1.10).
Ein Erlass wegen grober Unbilligkeit nach § 227 AO wird wegen des Verbots auf den Verzicht einer Beitragserhebung nur sehr selten anzuwenden sein. Es handelt sich dabei um ein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgendes Übermaßverbot. Es wird nur dann vorliegen, wenn die Erhebung der Abgabe im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Hiervon kann nur bei Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden oder vergleichbar schweren Folgen der Beitragserhebung ausgegangen werden.
(Christ/Oebbecke KommunalAbgabenR-HdB/Göppl, 2. Aufl. 2022, E. Rn. 48, beck-online)
Die Voraussetzungen für einen (Teil-)Erlass der Abgabenschuld sind also, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, sehr hoch.
Nicht ganz so hoch sind demgegenüber die Hürden für eine Stundung des Beitrags – sprich das Hinausschieben dessen Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt.
Rechtsgrundlage einer Stundung ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i. V. m. § 222 AO: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Für Stundungszinsen gilt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5b) aa) KAG i. V. m. § 234 AO Folgendes: Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Eine Ratenzahlung wird als Sonderform der Stundung angesehen.
Nach § 222 AO ist also eine Stundung, also eine Hinausschiebung der Fälligkeit möglich. § 222 S. 1 AO hat zwei Voraussetzungen. Die Einziehung des Beitrags bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, und der Beitragsanspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
Die Anforderungen an eine erhebliche Härte in diesem Sinne sind geringer als die an die Unbilligkeit nach § 227 AO, da die Stundung im Gegensatz zum Erlass nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt. Wie in §§ 163, 227 AO ist zu differenzieren zwischen persönlichen und sachlichen Stundungsgründen. Ein persönlicher Stundungsgrund liegt vor, wenn dem Abgabenschuldner vorübergehend nicht zuzumuten ist, den Abgabenbetrag zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten (Stundungsbedürftigkeit) und er stundungswürdig ist. Hieran fehlt es, wenn der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist; daran würde auch ein Hinausschieben der Fälligkeit letztlich nichts ändern, wobei in diesem Fall ein Erlass nach § 227 AO in Betracht gezogen werden kann. An der aus dem Billigkeitscharakter der Stundung abgeleiteten Voraussetzung der Stundungswürdigkeit mangelt es, wenn die Stundungsbedürftigkeit durch den Schuldner in vorwerfbarer und eindeutig die Interessen der Allgemeinheit verletzender Weise selbst herbeigeführt wurde. Dem Abgabenschuldner ist es grundsätzlich zuzumuten, zur Begleichung der Abgabenschuld einen Kredit aufzunehmen und sein vorhandenes Vermögen einzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Schuldner hierdurch nicht einmal das zur allgemeinen Lebensführung erforderliche Existenzminimum verbliebe. Ein sachlicher Stundungsgrund liegt etwa dann vor, wenn der Abgabenschuldner im Zeitpunktpunkt der fälligen Verpflichtung nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen konnte. (BeckOK KommunalabgabenR Bayern/Freund, 10. Ed. 1.5.2026, KAG Art. 13 Rn. 142, beck-online)
Ein Verzicht auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen kann z. B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen, bei länger dauernder Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Abgabeschuldners, bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle im Konkurs-/Insolvenzverfahren eines Schuldners des Abgabegläubigers und in ähnlichen Fällen, im Rahmen einer Sanierung, sofern allgemein ein Zinsmoratorium gewährt wird, bei vorzeitiger Tilgung vor Ablauf der Stundung bzw. im Hinblick auf belegbare, demnächst fällig werdende Erstattungsansprüche des Abgabeschuldners bei der gleichen oder einer anderen Abgabe bzw. gegebenenfalls auch dann, wenn der Abgabeschuldner bisher seinen abgaberechtlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen in Anspruch genommen hat sowie der Stundungszeitraum nicht länger als drei Monate andauert und der insgesamt zu stundende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt (Thimet/Hölzlwimmer, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III Frage 16 Nr. 2.6).
Festzuhalten bleibt, dass die Voraussetzungen einer Stundung und damit auch einer Ratenzahlung niedriger sind als die eines Erlasses. Ob im Fall einer Stundung allerdings eine zinslose Stundung gewährt wird, die die Ausnahme darstellt, wäre mit der Behörde unter Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall abzuklären.
Sollte Ihrerseits Beratungsbedarf betreffend Kommunalabgaben bestehen, Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten haben oder einen solchen erwarten, dann kommen Sie gerne auf uns zu – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Würzburg, den 21.08.2026
gez. RAin S. Lesch/Fachanwältin für Verwaltungsrecht

