Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 (Az.: 22 AS 25.40075) festgestellt, dass die vom Landratsamt Main-Spessart erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide unserer Mandantschaft für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen Vorrang vor dem Antrag eines konkurrierenden Unternehmens auf die (Voll-)Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen haben.
Echte Konkurrenzsituation zwischen geplanten Windenergieanlagen
Neben speziellen verfahrensrechtlichen Fragestellungen hatte sich der Senat vor allem mit der Besonderheit zu beschäftigen, dass beide Windparkbetreiber ihre Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander bauen wollen. Die daraus entstandene echte Konkurrenzsituation ist davon geprägt, dass bei Realisierung beider Vorhaben durch die Nähe der geplanten Standorte zueinander Störwirkungen in Form von Turbulenzen entstehen, die die Standsicherheit und den Windenergieertrag der jeweiligen Anlage gefährden würden. Beide Vorhaben befinden sich folglich sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren treffend festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3/19 – Rn. 19). Zu entscheiden war somit, welchem der beiden Anträge der Vorrang vor dem jeweils anderen Antrag gebührt.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) trifft selbst keine Aussage zur Frage, nach welchen Kriterien einem Antrag der Vorrang einzuräumen ist. Stimmt die Art der Störung wie vorliegend überein, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht und geboten, die Frage des Vorrangs nach dem sog. Prioritätsprinzip zu beantworten. Danach ist dasjenige Vorhaben als vorrangig zu betrachten, für das zuerst ein formell prüffähiger Antrag vorgelegen hat. Denn die Immissionsschutzbehörde ist verpflichtet, einen früher eingegangenen und prüffähigen Antrag auch früher zu bearbeiten, was letztlich aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt. Gleichliegende Verfahren dürfen danach nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3/19 – Rn. 20).
Das Ordnungsprinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ erhält auf diese Weise rechtliche Geltung, was im Übrigen auf einen Antrag auf (Voll-)Genehmigung genauso wie auf einen Antrag auf die Erteilung eines Vorbescheids anzuwenden ist. Zwar ermöglicht der Vorbescheid im Unterschied zur Voll- und Teilgenehmigung dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, eine Anlage zu errichten oder zu betreiben. Er nimmt aber mit gleicher verbindlicher Wirkung einen späteren Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der späteren Genehmigung vorweg. Soweit der Vorbescheid somit über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort einer Anlage endgültig entscheidet, kommt ihm daher grundsätzlich die gleiche uneingeschränkte Bindungswirkung zu wie einer (Voll-)Genehmigung (BVerwG, U.v. 25.5.2020 – 4 C 3/10 – juris Rn. 23).
Entscheidender Zeitpunkt: frühere Prüffähigkeit und damit Vollständigkeit der Unterlagen
Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Prüffähigkeit und damit Vollständigkeit der für die jeweilige Antragstellung notwendigen Unterlagen. Hierbei kommt es unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes des § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV darauf an, wann die Behörde anhand der eingereichten Unterlagen in die Lage versetzt worden ist, den Antrag unter Berücksichtigung aller rechtlich relevanten Aspekte des beantragten Vorhabens näher zu prüfen. Nicht erforderlich ist, dass die Antragsunterlagen und mit ihnen vorzulegende Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhalten und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfen. Solange sie eine Prüfung ermöglichen, sind fachliche Nachfragen oder Einwände unschädlich. Die Grenze der Prüffähigkeit ist jedoch erreicht, wenn ein eingereichtes Dokument seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die gebotene Prüfung von vorneherein nicht gestattet. Dann ist von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen.
Im vorliegenden Fall: frühere Prüffähigkeit des Antrags unserer Mandantschaft
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung unserem Vortrag angeschlossen und festgestellt, dass der Antrag unserer Mandantschaft früher prüffähig war. Dies hat zur Folge, dass die von der Konkurrentin geplanten Anlagen eine Vorbelastung durch die von unserer Mandantschaft beantragten Windenergieanlagen insbesondere in Bezug auf Schall und Schatten berücksichtigen müssen. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die Konkurrentin in ihrem Antrag für eine der geplanten Windenergieanlagen Standortkoordinaten angegeben hatte, die in rund 800 Meter Entfernung vom eigentlich avisierten Standort liegen. Diese fehlerhaften Standortkoordinaten lagen auch eingereichte Gutachten zu Schall und Schatten zugrunde, weshalb die genannte Prüffähigkeit der Antragsunterlagen nicht vollständig gegeben war.
Fazit
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Anwendbarkeit des Prioritätsprinzips erneut bestätigt und die Anwendung in diesem konkreten Einzelfall nachvollziehbar und sachgerecht begründet.
Zusammenfassung und Handlungsempfehlung:
- Entscheidung nach dem Prioritätsprinzip: Vorrang hat, wer zuerst einen formell prüffähigen Antrag vorgelegt hat – unabhängig davon, ob ein Vorbescheid oder eine (Voll-)Genehmigung beantragt worden ist. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die frühere Prüffähigkeit und damit die Vollständigkeit der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Die Behörde muss in die Lage versetzt worden sein, das Beantragte näher zu prüfen.
- Im konkreten Fall: Die Grenze der Prüffähigkeit ist erreicht, wenn eingereichte Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind. Die Konkurrentin unserer Mandantschaft hatte in ihrem Antrag fehlerhafte Standortkoordinaten angegeben und eingereichten Gutachten zugrunde gelegt. Der Antrag unserer Mandantschaft war somit früher prüffähig.
- Für Windparkentwickler und Kommunen: Sichern Sie frühzeitig vollständige und prüfbare Anträge – formale Fehler kosten den Vorrang!
Sie sind Windparkbetreiber oder eine Gemeinde, die in ihrem Gemeindegebiet ein solches Vorhaben umsetzen möchte? Für eine rechtliche Beratung und Begleitung Ihres Vorhabens setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Würzburg, den 31. März 2026
gez.: RA’in Dr. Jana Maruschke, Rechtsanwältin

