Die Umsetzung der europäischen Wiederherstellungsverordnung (EU-WVO) gewinnt zunehmend an Bedeutung – sowohl auf politischer Ebene als auch in der praktischen Anwendung durch die Mitgliedstaaten.

Für den Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) hat unser Rechtsanwalt Alexander Ionis bereits im Januar 2026 ein umfassendes Rechtsgutachten zur Umsetzungs-Governance der EU-WVO erstellt. Das Gutachten mit dem Titel:

 

„Zum Rollout der EU-Wiederherstellungsverordnung:

Mitgliedstaatliche Umsetzungs-Governance und

Zusammenspiel von Rechtspflicht und Gestaltungsoffenheit“

 

wurde nun durch den NABU veröffentlicht und findet bereits Eingang in die politische Diskussion.

Den Beitrag des NABU vom 19.03.2026 mit dem vollständigen Gutachten finden Sie hier:
„Unsere Wälder: Wiederherstellung als Chance Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung im Wald“ 

 

Die Aussageschwerpunkte des Gutachtens:

Das Gutachten beleuchtet insbesondere die rechtlichen Spielräume und Herausforderungen bei der nationalen Umsetzung der EU-WVO. Herr Ionis arbeitet dabei heraus, dass die EU-WVO als bloßes Rahmengesetz keine konkreten Vorgaben zur Erreichung der naturschutzfachlichen Zielsetzungen macht. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, subsidiär nach den jeweiligen regionalen Besonderheiten in Zusammenarbeit mit den Stakeholdern die EU-WVO mit Leben zu füllen und die Wiederherstellungsmaßnahmen zu gestalten.

 

Dabei sind folgende Aspekte besonders wichtig zu erwähnen:

  1. Keine unmittelbaren Verschlechterungsverbote (Art. 4 Abs. 12 EU-WVO)
    Die Verordnung begründet keine unmittelbare Unterschutzstellung von Flächen in gutem Zustand. Stattdessen besteht eine Bemühenspflicht der Mitgliedstaaten, solche Flächen in möglichst gutem Zustand zu erhalten, um somit ein Anwachsen des Wiederherstellungsbedarfs zu vermeiden. Dabei ist das Spektrum des möglichen Bemühens denkbar weit und umfasst etwa auch die Setzung von Anreizen, etwa durch das Angebot von Förderprogrammen. Wichtig ist hier zunächst, dass die Mitgliedstaaten überhaupt tätig werden.

 

  1. Gestaltungsspielräume bei der Flächenauswahl
    Die Mitgliedstaaten verfügen über erhebliche Spielräume bei der Festlegung von Wiederherstellungsflächen.
    Konfliktarme Lösungen sind möglich, etwa durch:
    • Einbeziehung öffentlicher Flächen
    • freiwillige Teilnahme privater Flächeneigentümer

Für so wiederhergestellte Flächen sieht Art. 4 Abs. 11 EU-WVO vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine erneute Verschlechterung zu verhindern.

 

  1. Berücksichtigung von Klimawandel und Biodiversität
    Die Verordnung verlangt ausdrücklich die Einbeziehung klimatischer Entwicklungen in die Flächenplanung. Gleichzeitig muss der Schutz der Biodiversität gewährleistet bleiben. Die Flächengestaltung soll so erfolgen, dass künftigen klimatischen Veränderungen Rechnung getragen wird. Eine alleinige Orientierung am Klimawandel ist indes nicht möglich, weil die Wiederherstellung zerstörter Naturräume auch den Biodiversitätserhalt im Blick hat. Lebensraumveränderungen dürfen nicht zu abrupt erfolgen, um Arten die Anpassung zu ermöglichen.

Erforderlich ist daher eine ausgewogene und schrittweise Anpassung, die auch Anpassungsprozesse von Arten berücksichtigt.

Ziel des Gutachtens ist es, die bestehenden Gestaltungsspielräume effektiv zu nutzen und zugleich einen sachgerechten Dialog zwischen Politik, Verwaltung und betroffenen Akteuren zu fördern.

 

Das Gutachten steht hier zum Download bereit: „Zum Rollout der EU-Wiederherstellungsverordnung: Mitgliedstaatliche Umsetzungs-Governance und Zusammenspiel von Rechtspflicht und Gestaltungsoffenheit“

 

Wir beraten regelmäßig zu Fragen des europäischen und nationalen Umweltrechts, insbesondere an der Schnittstelle von Naturschutz, Flächennutzung und regulatorischer Umsetzung.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur EU-Wiederherstellungsverordnung oder zu deren praktischer Umsetzung haben.

 

Kontakt bei Rückfragen:
Rechtsanwalt Alexander Ionis
Tel. 0341 149 697 – 60
E-Mail: ionis@baumann-rechtsanwaelte.de