Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 (Az.: 22 AS 25.40075) festgestellt, dass die mit Vorbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 30. September 2025 sowie vom 5. November 2025 der Firma Veit Roden Energiekonzept & Cooperation erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide für drei Windenergieanlagen Vorrang vor dem Antrag der Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG („Energie“) auf Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen haben. Die geplanten Windkraftanlagen sollen auf verschiedenen Grundstücken der Gemarkung Roden errichtet werden und stehen aufgrund der räumlichen Nähe zueinander in einer Konkurrenzsituation, die eine gleichzeitige Realisierung beider Vorhaben aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich macht. Die Firma Veit Roden Energiekonzept & Cooperation wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB (Würzburg/Leipzig) vertreten.

Die Firma Veit Roden hatte bereits mit Antrag vom 29. Juli 2023 einen Vorbescheid für die Klärung der Standortfrage für drei Windenergieanlagen beantragt. Das Landratsamt hatte am 14. Mai 2024 festgestellt, dass der Antrag der Firma Veit vollständig ist. Mit Vorbescheiden vom 30. September 2025 sowie vom 5. November 2025 wurde der Firma Veit bescheinigt, dass die von ihr beantragten drei Standorte für die geplanten Windkraftanlagen in Bezug auf den konkreten Standort der Anlagen sowie die Auswirkungen der Anlagen in Bezug auf Schatten und Schall zulässig sind. Diese Aspekte regeln die erteilten Vorbescheide abschließend und sind daher im – beim Landratsamt bereits anhängigen – Verfahren für die eigentliche Genehmigung der drei Windkraftanlagen der Firma Veit nicht mehr zu prüfen.

Die „Energie“ hatte trotz Kenntnis der von der Firma Veit beantragten Standorte im Oktober 2023 beim Landratsamt einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen gestellt. Über den Antrag der „Energie“ hat das Landratsamt noch nicht entschieden, da sich die „Energie“ insbesondere bislang geweigert hatte, in ihren Gutachten in Bezug auf Schall und Schatten die von der Firma Veit beantragten Windenergieanlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen.

Nachdem das Landratsamt die erwähnten Vorbescheide der Firma Veit erteilt hatte, wollte die „Energie“ vom Gericht feststellen lassen, dass ihr Antrag vom Oktober 2023 vor dem Antrag der Firma Veit vollständig gewesen und damit vorrangig zu behandeln sei.

Das Gericht hatte somit aufgrund der gegebenen Konkurrenzsituation über die Frage zu entscheiden, welcher der beiden Anträge zuerst in der Art vollständig war, dass das Landratsamt die maßgeblichen Verfahrensunterlagen im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen prüfen konnte.

Der Senat hat sich hierbei dem Vortrag des Landratsamts Main-Spessart (vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern) sowie der Firma Veit Roden angeschlossen, und festgestellt, dass der Antrag der Firma Veit zu einem früheren Zeitpunkt vollständig war. Dies hat zur Folge, dass die von der „Energie“ geplanten Anlagen eine Vorbelastung durch die drei Windkraftanlagen der Firma Veit insbesondere in Bezug auf Schall und Schatten berücksichtigen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere bemängelt, dass die „Energie“ in ihrem Antrag vom Oktober 2023 Standortkoordinaten angegeben hat, die in rund 800 m Entfernung vom eigentlich avisierten Standort liegen. Zudem hatte die „Energie“ ihrem ursprünglichen Antrag Unterlagen zur Standsicherheit sowie Gutachten zu Schall und Schatten beigefügt, welche sich ebenfalls auf den in 800 m befindlichen Standort bezogen haben. Der Senat stellte hierzu fest, dass aufgrund der fehlerhaften Standortkoordinaten und der darauf beruhend fehlerhaften Gutachten eine sinnvolle Prüfung durch die Behörde nicht möglich war.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass erst durch einen Hinweis der Firma Veit Roden die „Energie“ diese Unzulänglichkeiten in den Genehmigungsunterlagen erkannt hat. Da die Korrektur der Standortkoordinaten sowie die Einreichung der korrigierten Gutachten in Bezug auf Schall und Schatten erst nach der Vollständigkeit des Antrags der Firma Veit beim Landratsamt eingegangen sind, blieb dem Senat nichts anderes übrig, als den Antrag der Energie auf Feststellung des Vorrangs ihres Genehmigungsverfahrens abzulehnen.

„Der Senat hat in aller Deutlichkeit festgestellt, dass im Hinblick auf die Prüffähigkeit eines Genehmigungsantrags Mindestanforderungen zu stellen sind. Da die von der „Energie“ angegebenen Standortkoordinaten sowie die in den Gutachten herangezogenen Standorte nicht denjenigen Standorten entsprachen, die von Seiten der „Energie“ im Rahmen des Windparks Roden 1 realisiert werden sollen, ist die Entscheidung des Gerichts nur folgerichtig. Die „Energie“ ist nunmehr verpflichtet, die drei Windkraftanlagen der Firma Veit im Hinblick auf eine Vorbelastung durch Schattenwurf und Schall zu berücksichtigen. Inwieweit für die Anlagen der „Energie“ dann insbesondere in den Nachtstunden ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird, bleibt abzuwarten“,

so Rechtsanwältin Dr. Jana Maruschke und Rechtsanwalt Thomas Jäger/Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, welche die Firma Veit im gerichtlichen Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten.

„Wir freuen uns natürlich über die klare Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass sowohl die „Energie“ als auch die Gemeinde den offenen Austausch mit uns sucht, um im Sinne der Energiewende und der Akzeptanz in der Bevölkerung sinnvolle Standorte in der Gemarkung zu entwickeln. Wir hoffen nun, dass die „Energie“ und die Gemeinde die Entscheidung des Gerichts akzeptieren und sind natürlich weiterhin für Gespräche offen“,

betont die Firma Veit Roden Energiekonzept & Cooperation.

 

Würzburg, den 6. Februar 2026

gez.: RA Thomas Jäger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht