Der Wald wird von vielen Menschen zum Zwecke der Erholung genutzt. Dieses Recht wird den Erholungssuchenden auch grundsätzlich eingeräumt, auch wenn es sich ggf. um private Flächen handeln sollte. Hierbei können jedoch verschiedene Gefahren auftreten: herabfallende Äste, umstürzende Bäume oder Stolperfallen durch liegendes Holz. Dies führt bei Waldeigentümern, Gemeinden und Förstern zu der berechtigten Frage, welche Verkehrssicherungspflichten sie treffen und ob sie für Schäden haften, die Waldbesuchern zustoßen. Zugleich können Verkehrssicherungsmaßnahmen in Konflikt mit naturschutzrechtlichen Zielen und Vorgaben geraten, in dem etwa für Erholungssuchende potentielle Gefahrenquellen naturschutzfachlich wünschenswert und erforderlich sind. Während etwa absterbende Bäume oder Totholz eine potentielle Gefahr für Erholungssuchende darstellen, sind diese für zahlreiche Tierarten überlebenswichtig und stellen wichtige Lebensräume dar. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage zu diesem Thema.

I.Das Betretungsrecht nach § 59 BNatSchG und § 14 BWaldG

Nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat jedermann das Recht, die freie Landschaft – und damit auch den Wald – zu betreten. Neben dem Naturschutzrecht enthält auch das Bundeswaldgesetz ein ähnliches Betretungsrecht (§ 14 Abs. 1 BWaldG) und es sind zahlreiche landesrechtliche Regelungen vorhanden, die nähere Einzelheiten regeln. Dieses Betretungsrecht besteht unabhängig davon, ob die Waldgrundstücke im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen. Allerdings ist das Betretungsrecht grundsätzlich auf die hierfür vorgesehenen Wege und Straßen  beschränkt und muss im Einklang mit dem Naturschutz ausgeübt werden.

Für Waldeigentümer und Gemeinden ergibt sich hieraus eine entschädigungslose Duldungspflicht. Einschränkungen des Betretungsrecht sind dabei nur aus wichtigen Gründen, z.B. aus Gründen des Naturschutzes selbst (etwa zum Schutz störungssensibler Tiere), erlaubt. Insbesondere dürfen daher im Wald nicht ohne wichtigen Grund Wegesperrungen errichtet werden oder das Betreten gänzlich untersagt werden, nur weil es sich um ein Privatgrundstück handelt.

II. Das Grundsatzurteil des BGH vom 2. Oktober 2012

Die zentrale Frage, welche Verkehrssicherungspflichten einen Waldeigentümer treffen, der Erholungssuchende zu dulden hat, hat der Bundesgerichtshof in seinem wegweisenden Urteil vom 2. Oktober 2012 (Az.: VI ZR 311/11) grundlegend geklärt. Der BGH betonte dabei in einem Fall einer Verletzung eines Menschen aufgrund eines herunterstürzenden Astes, dass eine Haftung des Waldeigentümers wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren besteht.

  1. Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, verpflichtet, die möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Allerdings sind nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind.

  1. Haftungsausschluss für waldtypische Gefahren

In § 60 BNatSchG und § 14 Abs. 1 BWaldG ist der Haftungsausschluss für waldtypische Gefahren ausdrücklich geregelt: Das Betreten der freien Landschaft und des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Zu den waldtypischen Gefahren, gegen die ein Waldbesitzer grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen diejenigen Gefahren, die von lebenden und toten Bäumen ausgehen, insbesondere:

  • Herabhängende Äste
  • Mangelnde Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen
  • Umgestürzte oder umstürzende Bäume
  • Herumliegende Äste und Stämme
  • Natürliche Absterbe- oder Krankheitserscheinungen (etwa durch Borkenkäfer oder Eschentriebsterben)

Der Haftungsausschluss gilt auch für Waldwege. Da Waldwege in der Regel mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht darstellen, sind dem Waldbesitzer selbst an stark frequentierten Waldwegen Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen nicht zuzumuten. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass eine erhöhte Besucherfrequenz keine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt. Etwas anderes kann sich hingegen an öffentlich gewidmeten Wegen und Straßen sowie Plätzen ergeben, hier kann es durchaus auch nach dem BGH strengere Anforderungen an die Verkehrssicherung geben.

Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst der dort bestehenden Gefahrenlage aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Nach der Rechtsprechung hat der Mensch die Natur grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sie antrifft.

  1. Atypische Gefahren

Für atypische Gefahren muss der Waldbesitzer demgegenüber einstehen. Hierunter fallen alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Beispielhaft werden in dem Urteil nicht waldtypische Hindernisse, die einen Weg versperren, oder ungesicherte Holzstapel angeführt.

III. Naturschutzrechtliche Aspekte und Prüfpflichten

Der Ausschluss von Verkehrssicherungspflichten für naturtypische Gefahren ist auch im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zwingend notwendig. Die angestrebte natürliche, ungestörte oder naturnahe Entwicklung der Ökosysteme würde im Widerspruch zu einer umfassenden Haftung für naturtypische Gefahren stehen. Gerade einzelne Bestandteile der Natur wie mulm haltige Baumstämme, Baumwurzeln oder Totholz sind für die biologische Vielfalt unverzichtbar. Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Betretungsrechts würde im Gegensatz zu den Naturschutzbelangen stehen, da anderweitig ein Grundstückseigentümer zur Beseitigung der ökologisch wertvollen Bestandteile verpflichtet wäre. Eine umfassende oder gesteigerte Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber naturtypischen Gefahren würde dazu führen, dass aus Gründen der Sicherheit eine Vielzahl von Bäumen gefällt und ökologische relevante Strukturen entfernt werden müssten. Überdies wäre dies ohnehin auch praktisch nicht durch die Verantwortlichen leistbar.

Sollten dennoch Maßnahmen zur Verkehrssicherung beabsichtigt sein, ist besondere Vorsicht geboten. Zunächst ist der allgemeine Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Danach dürfen insbesondere keine geschützten Arten getötet oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beseitigt werden. Zu denken ist hierbei etwa an Baumhölen oder Nester von geschützten europäischen Vogelarten und Käferarten oder in Baumspalten lebende Fledermäuse. In der Regel wird eine Fällung aus Gründen der Verkehrssicherung daher nur zulässig sein, sofern eine Verkehrssicherungspflicht und ein Anlass hierfür besteht und im Wege einer artenschutzrechtlichen Prüfung nachgewiesen wurde, dass diese nicht zum Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führt. Ungeachtet dessen bestehen aus allgemeinen Gründen des Artenschutzes ohnehin zeitliche Vorgaben für das zulässige Entfernen oder Beschneiden von Bäumen und Hecken (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Auch in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ist gegenüber Verkehrssicherungsmaßnahmen besondere Sorgfalt geboten. Hier sehen meist die jeweiligen Verordnungen besondere Regelungen betreffend Verkehrssicherungsmaßahmen vor, die es zu beachten gilt. Sofern es sich um europäische Schutzgebiete handelt (NATURA-2000-Schutzgebiete), bedürfen Handlungen, die sich auf die geschützten Arten und Lebensräume (Erhaltungsziele) nachteilig auswirken können, einer Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG). Diese Verträglichkeitsprüfungen sind anspruchsvoll und aufwendig. Gleichwohl hat die Rechtsprechung auch hier bereits entschieden, dass Verkehrssicherungsmaßnahmen oder auch Baumfällungen aus Gründen der Beseitigung von Waldschäden (z.B. Sturmschäden) oder Krankheiten (z.B. Eschentriebsterben oder Borkenkäferbefall) nicht von der NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfungspflicht freigestellt sind (OVG Bautzen, Beschluss vom 9.6.2020 – 4 B 126/19).

IV. Zusammenfassung

Das Betreten der freien Landschaft und des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Grundsätzlich haben Verkehrssicherungspflichtige zwar das Betreten zu dulden, für sie gilt jedoch keine Verkehrssicherungspflicht und daraus resultierende Haftung gegenüber waldtypischen Gefahren. Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 hat der BGH damit die grundsätzlichen Fragen betreffend das Betreten sowie Haftungsfragen gegenüber waldtypischen und atypischen Gefahren geklärt. Diese Entscheidung bringt den Akteuren im Wald mehr Rechtssicherheit und schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Erholungssuchenden, den Belangen der Waldeigentümer sowie des Naturschutzes.

Gerne beraten wir Sie in allen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten im Wald und naturschutzrechtlichen Anforderungen stehen.

 

Leipzig, 15.11.2025

Gez. LL.M Justus Wulff