Der Ausbau der Erneuerbaren Energien schreitet in Deutschland weiter voran. Während konventionelle Kraftwerke auf fossiler Basis zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie witterungsunabhängig eine planbare Energieversorgung gewährleistet haben, unterliegen Photovoltaik- und Windkraftanlagen naturgemäß stark schwankenden Einspeisemengen. Ihre Stromerzeugung ist von Wetterbedingungen sowie Tages- und Jahreszeit abhängig.
Insbesondere bei günstigen Witterungsverhältnissen entsteht zeitweise ein Energieüberschuss, der nicht sofort verbraucht werden kann und – um eine Netzüberlastung zu vermeiden – unter Umständen abgeregelt werden muss. Um solche Energiemengen künftig effizient nutzen zu können, hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2024 eine eigene Speicherstrategie verabschiedet (abrufbar unter: Speicherstrategie des BMWK). Diese benennt Handlungsfelder und Maßnahmen insbesondere für Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeicher. In der praktischen Umsetzung erfahren insbesondere Batteriespeicher zunehmende Bedeutung.
Obwohl der energiewirtschaftliche Nutzen von Batteriespeichern unbestritten ist, stellt ihre Errichtung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich die Vorhabenträger vor besondere Herausforderungen. Nachfolgend werden die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten erläutert.
I. Fehlende Privilegierung für Stromspeicher im Baugesetzbuch
Batteriespeicher werden aufgrund ihrer technischen Anforderungen – insbesondere wegen der erforderlichen Anbindung an Erneuerbare-Energien-Anlagen – regelmäßig im unbeplanten Außenbereich errichtet. Dieser unterliegt gemäß § 35 BauGB einem restriktiven Regime: Grundsätzlich ist der Außenbereich von Bebauung freizuhalten, es sei denn, ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich privilegiert.
Nach derzeitiger Rechtslage fehlt jedoch eine ausdrückliche Privilegierung von Batteriespeichern im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Im Gegensatz zu Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) hat der Gesetzgeber keine generelle planungsrechtliche Bevorzugung für Stromspeicheranlagen vorgesehen. Entsprechend sind solche Anlagen im Außenbereich nicht automatisch zulässig.
In der Literatur wird allerdings diskutiert, ob Batteriespeicher im Einzelfall als Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB qualifiziert werden können. Argumentativ wird angeführt, dass stationäre Großspeicher, die dauerhaft netzdienlich betrieben werden und keine Insel- oder Eigenverbrauchsanlagen darstellen, funktional als Teil der Energieinfrastruktur einzuordnen seien und daher privilegiert sein könnten (vgl. etwa Hildebrandt/Simon, ZfBR 2024, 141 ff.).
Demgegenüber vertreten Genehmigungsbehörden regelmäßig die Auffassung, dass Batteriespeicher nicht ortsgebunden seien und somit kein zwingender Bedarf für ihre Errichtung gerade im Außenbereich bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB das Merkmal der Ortsgebundenheit zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2.12, BVerwGE 147, 37 Rn. 11). Zwar hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil zum SuedLink-Konverter (Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4.23) die Anforderungen an die Ortsgebundenheit etwas abgeschwächt, dennoch ist derzeit davon auszugehen, dass Batteriespeicher für sich genommen keine privilegierten baulichen Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB darstellen (vgl. auch Bayerisches Staatsministerium, Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, Stand: 28.12.2023, S. 10, Ziff. 3.2).
Anders ist die Lage bei Batteriespeichern, die als untrennbarer Bestandteil einer EE-Erzeugungsanlage konzipiert sind. Solche Speicheranlagen können integraler Bestandteil eines insgesamt privilegierten Vorhabens sein. Ein Beispiel wäre eine Batterie, die für den Betrieb eines Windparks erforderlich ist und sich auf demselben Grundstück befindet. In einem solchen Fall „dient“ der Speicher dem Windpark, was eine sog. mitgezogene Privilegierung ermöglichen kann (vgl. BT-Drs. 20/4227, S. 13 zur Gesetzesbegründung zu § 249a BauGB).
II. Notwendigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans
Da Batteriespeicher im Außenbereich regelmäßig nicht privilegiert sind, können sie dort grundsätzlich nur auf Grundlage eines Bebauungsplans realisiert werden. Dies gilt insbesondere für sog. Stand-alone-Batteriespeicher, die nicht unmittelbar einer EE-Erzeugungsanlage zugeordnet sind.
Eine Möglichkeit besteht in der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets im Bebauungsplan. Batteriespeicher sind in diesen Gebieten grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn sie der Energieversorgung ortsansässiger Betriebe dienen. Soll hingegen ausschließlich für den Batteriespeicher Planungsrecht geschaffen werden, bietet sich die Festsetzung eines Sondergebiets an. In Betracht kommt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, in dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO sowie § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ein „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Batteriespeicher“ festgesetzt wird.
In den textlichen Festsetzungen ist die Speicheranlage mit den erforderlichen Nebenanlagen zu konkretisieren. Üblicherweise umfasst dies den Speichercontainer selbst, Schaltanlagen, Wechselrichter, Transformatoren sowie die Einfriedung der Anlage. Um dem Vorhabenträger bei sich verändernden Rahmenbedingungen eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann ergänzend eine Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB getroffen werden. Danach sind nur solche Nutzungen zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Diese Festsetzung enthält eine aufschiebende Bedingung: Weitere oder abweichende Vorhaben – also solche, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen – werden erst dann zulässig, wenn der Durchführungsvertrag im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechend angepasst wird. In einem solchen Fall kann der bestehende Vertrag geändert oder – sofern bereits erfüllt – ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, ohne dass Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan geändert werden müssten.
Soll zusätzlich zum Batteriespeicher eine Umspannanlage zur Netzeinspeisung errichtet werden, sollte auch diese in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Über § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB kann eine Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk“ festgesetzt werden. Zwar sind Umspannwerke grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig – jedoch nur bei nachgewiesener Ortsgebundenheit. Da in der Regel mehrere mögliche Standorte bestehen, empfiehlt es sich, auch für Umspannwerke Planungsrecht zu schaffen, um Genehmigungsrisiken zu vermeiden.
III. Hoffnung auf gesetzgeberische Klarstellung
Die Errichtung von Batteriespeichern im Außenbereich ist derzeit mit erheblichem planungsrechtlichem Aufwand verbunden. Um die für die Energiewende dringend benötigte Speicherinfrastruktur rechtssicher und effizient realisieren zu können, wäre eine gesetzliche Privilegierung wünschenswert. Der Bundesrat hat sich bereits dafür ausgesprochen, in § 35 Abs. 1 BauGB einen eigenen Tatbestand für Energiespeicheranlagen aufzunehmen (BT-Drs. 20/13638, S. 17) und schlägt hierfür die Einführung eines neuen § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vor.
Die vorgeschlagene Regelung konnte in der vergangenen Legislaturperiode jedoch nicht mehr verabschiedet werden. Ob und wann die neue Bundesregierung diesen Reformvorschlag aufgreifen wird, ist derzeit offen.
Gez. Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt
Würzburg, den 31. Juli 2025

