Unwirksames Satzungsrecht für gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen kann weitreichende Folgen für die Kommunen haben.
Der BayVGH hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass die Unwirksamkeit gemeindlicher Satzungen nicht durch Erlass einer bloßen Änderungssatzung behoben werden kann, welche die zur Unwirksamkeit führende Bestimmung der Satzung abändert. Vielmehr bedarf es eines Neuerlasses der gesamten Satzung, um wirksames Satzungsrecht zu schaffen. Infiziert eine unwirksame Bestimmung die Wirksamkeit der gesamten Satzung, kann dieser Mangel nicht punktuell durch Änderungssatzungen behoben werden. Wegen der fehlenden Teilbarkeit muss die gesamte Satzung neu erlassen werden (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 18.02.1999, Az. 23 B 97.2971).
Darüber hinaus hat der BayVGH im Urteil vom 18.06.2023, Az. 20 N 21.3086, seine Rechtsprechung bestätigt, dass sich die Unwirksamkeit einer Satzung für leitungsgebundene Einrichtungen auch auf nachfolgend erlassene Verbesserungsbeitragssatzungen auswirkt. Erweist sich eine Beitrags- und Gebührensatzung als unwirksam, kann wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen nicht begründet werden. Mit der Verbesserungsbeitragssatzung soll lediglich der Investitionsaufwand für eine Verbesserungsmaßnahme verteilt werden. Fehlt es aber an einer wirksamen Herstellungsbeitragssatzung stellt sich die Verbesserungsmaßnahme letztlich als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtung dar. Konsequenz ist, dass der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahme und die bereits angefallenen Investitionskosten für die Herstellung der Anlage als Gesamtinvestition der Einrichtung der Kalkulation für eine neu zu erlassende, erstmals gültige Herstellungsbeitragssatzung zugrunde zu legen wären.
Gerne beraten und unterstützen wir Kommunen im Zusammenhang mit dem Erlass wirksamer Satzungen und insgesamt bei auftretenden Rechtsfragen rund um das kommunale Beitrags- und Gebührenrecht.
Würzburg, 15.04.2025
Gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht