Der Glasfaserausbau wird in Deutschland massiv vorangetrieben. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) setzt sich mit der Gigabitförderung weiterhin für die flächendeckende Versorgung Deutschlands mit Glasfaser ein. Dies führt bei den Städten und Gemeinden zu einer Vielzahl an Fragen, wie der Glasfaserausbau in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt werden soll und welche rechtlichen Herausforderungen und Fallstricke hierbei entstehen. Dieser Beitrag soll eine kurze Übersicht über die wechselseitigen Ansprüche nutzungsberechtigter Telekommunikationsunternehmen und der Gemeinden geben.
I. Zustimmungsverfahren
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien, worunter Glasfaserleitungen fallen, ist nach § 127 Abs. 1 TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Innerhalb des Gemeindegebiets sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.
Nach § 127 Abs. 3 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim zuständigen Wegebaulastträger dem Antragsteller mitteilt. Wenn der Antrag auf Zustimmung durch den Antragsteller im Nachgang ergänzt oder geändert worden ist, beginnt die Zustimmungsfrist erneut zu laufen.
Die Erlaubnis ist grundsätzlich zu erteilen, da die nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen einen Anspruch auf unentgeltliche Benutzung der Verkehrswege haben, § 125 Abs. 1, 2 TKG. Zur Sicherung ihrer Interessen kann die Gemeinde die Zustimmungen mit Nebenbestimmungen versehen. Diese dürfen jedoch nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln, § 127 Abs. 8 TKG.
Die Gemeinden haben den Glasfaserausbau unentgeltlich zu dulden und hierbei nur einen begrenzten Spielraum bei der Ausgestaltung der Zustimmungen.
II. Ansprüche der Gemeinde
Die Rechte der Gemeinden als Träger der Straßenbaulast sind in den §§ 129 bis 133 TKG aufgeführt.
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- Anspruch auf Mehrkosten
Entstehen durch die Telekommunikationslinie in den Verkehrswegen Mehrkosten für die Gemeinde bei der Unterhaltung, hat der Wegenutzungsberechtigte diese der Gemeinde nach § 129 Abs. 2 TKG zu erstatten. Der Begriff der Unterhaltung ist hierbei gesetzlich nicht definiert. Erfasst ist jedenfalls die betriebliche und bauliche Unterhaltung, wie beispielsweise Grün- und Gehölzpflege, der Austausch eines Verkehrszeichens oder Deckenarbeiten. Diese Verpflichtung kann nach § 129 Abs. 4 TKG per Bescheid durchgesetzt werden.
- Anspruch auf Mehrkosten
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- Anspruch auf Wiederherstellung
Nach § 129 Abs. 3 S. 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Instandsetzung ist auf das Integritätsinteresse i.S.d. § 249 Abs. 1, 2 BGB beschränkt (OVG Münster, BeckRS 2015, 51410). Es ist also der Zustand herzustellen, der vor dem Glasfaserausbau bestanden hat. Instandsetzung meint die Wiederherstellung des früheren, vor Beginn der Arbeiten an der Telekommunikationslinie bestehenden Zustands des Verkehrswegs nach den geltenden Regeln der Straßenbautechnik mit Baumitteln, die nach Art, Umfang, Tragfähigkeit und Güte mit dem ursprünglichen Zustand vergleichbar sind (Schütz, in: Geppert/Schütz, TKG § 129 Rn. 14).
- Anspruch auf Wiederherstellung
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- Regressanspruch
Des Weiteren kann eine Gemeinde Regressanspruch nach § 129 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 TKG geltend machen. Diese Schadensersatzpflicht steht neben der Instandsetzungspflicht und erfasst sonstige, gemessen an der vorgesehenen Grundstücksbenutzung unplanmäßige Vermögenseinbußen. In Betracht kommen solche Nachteile, die die Gemeinde an ihrem Vermögen und seinen sonstigen geschützten Rechtsgütern außerhalb des wiederherzustellenden Bereichs des Verkehrsweges erleidet. Der Schaden ist nach den allgemeinen Regeln des BGB zu bestimmen und umfasst jede Vermögenseinbuße der Gemeinde, die eine adäquate Folge der Arbeiten an der Telekommunikationslinie ist. Dazu zählen nicht nur unmittelbare Schäden am Weg selbst, sondern auch mittelbare und Haftpflichtschäden (Schütz, in: Geppert/Schütz, TKG § 129 Rn. 20).
- Regressanspruch
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- Anspruch auf Änderung oder Beseitigung
Der Wegebaulastträger ist berechtigt, die Änderung oder Beseitigung von Telekommunikationslinien anzuordnen, also beispielsweise die Verlegung einer Leitung in einen anderen Teil des Straßengrundstücks oder sogar vollständige Entfernung, § 130 Abs. 1. Diese Verpflichtung kann nach § 130 Abs. 4 TKG ebenfalls per Bescheid durchgesetzt werden.
- Anspruch auf Änderung oder Beseitigung
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- Verjährung
Die dargestellten Ansprüche unterliegen der Verjährung nach § 135 TKG i. V. m. 195 ff. BGB.
- Verjährung
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III. Zusammenfassung
Durch das politische Ziel, den Glasfaserausbau schnellstmöglich voranzutreiben, wurden die rechtlichen Gestaltungsspielräume der Gemeinden im Zustimmungsverfahren begrenzt. Im Raum steht zudem, die in § 127 Abs. 3 TKG festgelegte Zustimmungsfrist von drei auf zwei Monate zu verkürzen. Gleichwohl sind die Gemeinden nicht schutzlos, zumal die Möglichkeit besteht, ihre Ansprüche per Verwaltungsakt geltend zu machen und so schnell einen vollstreckungsfähigen Titel zu erhalten, um ihre Rechte durchzusetzen.
Gerne beraten wir Gemeinden in allen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang zum Ausbau von Telekommunikationslinien stehen.
Würzburg, den 31.12.2024
RA Philipp Amon