Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartGmbB (Würzburg-Leipzig-Hannover) hat gestern für die Bürgerinitiative Bergrheinfeld e.V. vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Erste Teilgenehmigung der Regierung von Unterfranken für eine Konverterstation in der Gemarkung Bergrheinfeld erhoben. Damit ist die Errichtung des 500 Millionen € teuren Teilprojekts der Firma TenneT TSO GmbH (Projekt-Nr. 265943) von Beginn an gestoppt. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

Bei dem Konverter handelt es sich um eine Nebenanlage zum Betrieb der Erdkabeltrasse SuedLink. Er ist technisch notwendig, um den in der Leitung übertragenen Gleichstrom wieder in Wechselstrom umzuwandeln und ihn so in das regionale und örtliche Netz einspeisen zu können. Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz. In der Ersten Teilgenehmigung werden zum einen bauvorbereitende Maßnahmen wie z.B. großflächige Abgrabungen für eine Baugrube in der Größe mehrerer Fußballfelder erlaubt. Zum anderen wird die Geeignetheit des Standorts unter naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten festgestellt, denn mit der Ersten Teilgenehmigung ist eine Standortgenehmigung verbunden. Schließlich wird auch die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens in der Ersten Teilgenehmigung für das gesamte Verfahren festgestellt.

Zahlreiche thüringische, hessische und bayerische Bürgerinitiativen sowie der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hatten schon im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben, insbesondere das Genehmigungsverfahren, vorgebracht. Vor allem wurde moniert, dass das Großprojekt mittels einer rechtlich dubiosen Salamitaktik ohne Prüfung der relevanten Hindernisse zugelassen werden solle. Die dann erteilte Genehmigung der Regierung von Unterfranken ließ nun in der Tat diese Kritikpunkte weitgehend unberücksichtigt.

So fehlt es an einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Wasserrechts, insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie, sowie des Landschaftsschutzes; auch der Artenschutz, speziell der Schutz des Feldhamsters sei nicht gewährleistet. Dies alles soll nunmehr mit der Klage geltend gemacht werden.

 

Würzburg, den 04.04.2023

gez.: RA Wolfgang Baumann

Fachanwalt für Verwaltungsrecht