Der nachfolgende Beitrag behandelt die Frage, welche Voraussetzungen für ein Amtsblatt der Gemeinde vorliegen und welche Folgen damit verbunden sind.

Die in der Überschrift aufgeworfene Fragen sollten sich Gemeindebürger viel öfter stellen, sind damit doch wichtige rechtliche Konsequenzen verbunden.

In diesem Zusammenhang hingewiesen sei vor allem auf Art. 26 Bayerische Gemeindeordnung (GO), wonach Satzungen, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten – hierzu gehören auch Bebauungspläne, nicht nur die Satzungen, bei denen das Wort „Satzung“ bereits in der Bezeichnung enthalten ist.

Die Art und Weise der Bekanntmachung wiederum ist in Art. 26 Abs. 2 GO geregelt: Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen, wobei das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft als Amtsblatt der Gemeinde gilt, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt unterhält. Nur dann, wenn die Gemeinde kein Amtsblatt unterhält, sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung digital über das Internet, durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.

Aus dieser Gesetzesregelung ist zu entnehmen, dass immer dann, wenn die Gemeinde ein Amtsblatt unterhält, diese ihre amtlichen Bekanntmachungen zwingend in ihrem Amtsblatt vorzunehmen hat und nur bei Nichtvorliegen eines Amtsblatts einen anderen Weg, beispielsweise über Tageszeitung oder Aushang, wählen darf.

Gewicht kommt dieser Unterscheidung vor allem dann bei, wenn die Gemeinde kein Amtsblatt unterhält, sondern ihre amtlichen Bekanntmachungen anderweitig vornimmt, der Gemeindebürger aber irrigerweise davon ausgeht, dass das gemeindliche Mitteilungsblatt ein Amtsblatt sei und daher die anderweitigen Bekanntmachungen der Gemeinde außer Betracht lässt. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Fristen versäumt werden.

Auch andersherum können Probleme auftreten, nämlich dann, wenn die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgeht, kein Amtsblatt vorzuhalten und ihre amtlichen Bekanntmachungen anderweitig vornehmen zu können. Liegt nämlich tatsächlich doch ein Amtsblatt der Gemeinde vor, muss diese ihre Satzungen darin bekanntmachen. Tut sie dies nicht, sind die Bekanntmachungen unwirksam und die Satzungen nicht in Kraft getreten.

Beide Seiten tun also gut daran, sich über die Frage, ob ein Amtsblatt vorliegt, Gedanken zu machen.

Allerdings lässt sich diese Frage, ob die jeweilige Gemeinde ein Amtsblatt vorhält, nicht immer einfach klären. Zahlreiche Gemeinden veröffentlichen beispielsweise ein „Mitteilungsblatt“ oder ähnliches, bei dem gerade nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich hierbei um ein Amtsblatt im rechtlichen Sinne handelt oder nicht.

Die Voraussetzungen, dass ein Druckwerk ein Amtsblatt darstellt, sind nicht gesetzlich geregelt. Dies ist vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang zu entnehmen. Zunächst ist erforderlich, dass es sich um ein regelmäßig erscheinendes Druckwerk handelt, das dazu bestimmt ist, Vorschriften, Verfügungen oder Mitteilungen der Gemeinde amtlich bekanntzumachen. Gibt die Gemeinde ein solches Druckwerk selbst heraus und bezeichnet dieses auch als „Amtsblatt“, ist von einem Amtsblatt im Rechtssinne auszugehen. Hier kommt es vor allem darauf an, wer die Letztverantwortung für den Inhalt der veröffentlichten Mitteilungen trägt – ist die Gemeinde Herausgeber des Druckwerks? – und ob das Druckwerk seitens der Gemeinde als Amtsblatt gewollt ist (s. hierzu auch die Rechtsprechung des VG Würzburg, beispielsweise Az. W 3 K 21.554 oder BayVGH, beispielsweise Az. 20 N 12.844).

Anhaltspunkt kann zudem sein, ob im entsprechenden Druckwerk rechtsverbindliche Veröffentlichungen, aus denen die Betroffenen entnehmen können, dass diese amtlich und rechtsverbindlich sein sollen und damit das Druckwerk Medium für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde sein soll, enthalten sind und ob eine Abgrenzung zwischen Mitteilungen der Gemeinde und beispielsweise privater Werbung existiert.

Es bleibt also jeweils anzuraten, sich das „Mitteilungsblatt“ der Gemeinde genauer anzusehen, um so differenzieren zu können, ob es ein Amtsblatt darstellt.

 

Wir beraten Sie gerne zu Fragen des Kommunalrechts wie auch des Baurechts und zu sonstigen Satzungen wie beispielsweise Erschließungsbeitragssatzungen, Wasserabgabesatzungen und Entwässerungssatzungen sowie den jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen hierzu. Kommen Sie gerne bei derartigen Fragen und Problemen auf uns zu.

 

gez. RAin Simone Lesch
Fachanwältin für Verwaltungsrecht