Im von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vertretenen Klageverfahren des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes „Inntal Süd“ hat der EuGH in Luxemburg mit Urteil vom 22.02.2022 wichtige Fragen zur Auslegung der europäischen Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (Richtlinie 2001/42/EG – sog. SUP-Richtlinie) geklärt.

Dabei ging es um die Frage, ob eine Verkleinerung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einer strategischen Umweltprüfung bedarf oder nicht. Der EuGH hat nun entschieden, dass – anders als im Vorlagebeschluss des BVerwG angedeutet – der Umstand, dass das Hauptziel eines Plans oder Programms der Umweltschutz einschließlich des Landschaftsschutzes ist, es nicht ausschließt, dass der Plan oder das Programm auch einen der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche, insbesondere den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung, „betreffen“ kann. Auch Rechtsverordnungen, die Zwecke des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes verfolgen, können deshalb Pläne und Programme sein, die einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden müssen.

Ob eine solche Pflicht tatsächlich besteht oder nicht, ist nach der heutigen EuGH-Entscheidung eine Frage des Einzelfalls. Der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der „Rahmen“ für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, insoweit konkretisiert. Ein solcher Rahmen ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen. Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan nicht erfüllt, der zwar in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht. Für den konkret entschiedenen Fall hat der Gerichtshof das Vorliegen solcher Modalitäten und Kriterien abgelehnt, da die in Streit stehende Verordnung zwar für einige Projekte die Größe festgelegt hat, bei deren Überschreiten für ihre Durchführung eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Allerdings sieht die Bestimmung selbst in diesen Fällen keine Kriterien oder Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung der Projekte vor.

Konsequenterweise hat der EuGH angenommen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich der SUP-Richtlinie fällt.

Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) ist mit der Entscheidung zufrieden:

„Auch wenn die heutige EuGH-Entscheidung zu dem Schluss kommt, dass die konkret in Rede stehende Verordnung keiner strategischen Umweltprüfung bedarf, sind wir mit den grundsätzlichen Aussagen sehr zufrieden. Denn der EuGH ist insoweit weitgehend dem Votum des Generalanwalts gefolgt und hat der These, dass Rechtsverordnungen, die als Ziel den Natur- oder Landschaftsschutz verfolgen, generell keiner strategischen Umweltprüfung bedürfen, eine klare Absage erteilt. Vielmehr ist nun in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, welche konkreten Regelungen die jeweilige Verordnung trifft. Enthält sie konkrete Regelungen, z.B. zu Modalitäten der Errichtung von Windkraftanlagen im Schutzgebiet, bedarf die Verordnung der strategischen Umweltprüfung. Die Entscheidung wird deshalb weitreichende Auswirkungen auf die Planungspraxis haben“

Leipzig, den 22.02.2022

gez.: RAin Dr. Franziska Heß/
Fachanwältin für Verwaltungsrecht