Im von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vertretenen Klageverfahren des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes „Inntal Süd“ hat die Große Kammer des EuGH am heutigen Tage zur Sache mündlich verhandelt.
Konkret ging es darum, ob die Änderung und Verkleinerung eines Landschaftsschutzgebietes einer strategischen Umweltprüfung bedarf. Das BVerwG hatte Zweifel an einer solchen Prüfungspflicht und hat deshalb dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung übermittelt. Über diese Fragen wurde heute in mehrstündiger Verhandlung mit den 15 Richtern und Richterinnen der Großen Kammer debattiert.
Die Bundesrepublik Deutschland hat argumentiert, eine solche Pflicht zur Umweltprüfung gefährde das Schutzgebietssystem der BRD. Denn bisher seien solche Prüfungen flächendeckend versäumt worden. Wenn nun aus diesem Grund alle Verordnungen an einem formellen Mangel leiden würden, könnten wegen der hiermit verbundenen Unwirksamkeit einer Vielzahl von Verordnungen Umweltschutzlücken entstehen.
Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) hat den BN in der heutigen Verhandlung vertreten und eine Lösung vorgeschlagen, die eine solche Gefahr gar nicht entstehen lässt:
„Ich habe dem EuGH heute den Vorschlag unterbreitet, die Vorgabe der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung dann nicht anzuwenden, wenn Gebiete aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erstmalig unter Schutz gestellt werden. Zugleich habe ich angeregt, dafür aber jede Änderung und Verkleinerung von solchen Schutzgebieten der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung zu unterwerfen. Denn in diesem Fall wird sichergestellt, dass alle Fälle der Verschlechterung oder Verkleinerung der bestehenden Schutzgebietskulisse einer Umweltprüfungspflicht unterliegen. Wenn die Behörden aber erstmalig ein solches Schutzgebiet schaffen wollen und damit nur positive Umweltauswirkungen im Sinn haben, ist die Hürde der Umweltprüfung letztlich nicht gerechtfertigt. Ich gehe davon aus, hiermit eine klare Abgrenzung vorgeschlagen zu haben, die eine Anwendung der Richtlinie in der Praxis erleichtert. Damit würde zugleich sichergestellt, dass der Bestand an Schutzgebieten in der BRD nicht in Gefahr gerät. Ich bin nun sehr gespannt, wie der EuGH entscheiden wird. Die Schlussanträge des Generalanwaltes werden für den 16.09.2021 erwartet.“
Luxemburg, den 07.06.2021
gez.: RAin Dr. Franziska Heß
Fachanwältin für Verwaltungsrecht