Das OVG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage des Bürgerverein Berlin Brandenburg e.V. (BVBB) gegen die 27. und die 31. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den künftigen Flughafen Berlin Brandenburg abgewiesen.

Mit der 27. Änderung hatte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH gestattet, neue Rollwege und Vorfeldflächen zu errichten, um hierdurch eine befristete Weiternutzung der Passagierabferigungsanlagen im Nordteil des bestehenden Flughafens Schönefeld zu ermöglichen und den künftigen Flughafen Berlin Brandenburg im sog. Double-roof-Betrieb mit mehreren Terminalstandorten für die Passagierabfertigung zu betreiben.

Mit der 31. Änderung wurde im Mittelfeld des künftigen Flughafens ein weiteres Terminal T2 zur Abwicklung von 6 Mio. Passagieren zugelassen und der Pier Nord verlängert. An die Verlängerung des Pier kann später ein weiteres Terminal T3 angeschlossen werden. Mit diesen Maßnahmen soll der Flughafen in die Lage versetzt werden, bis zum Jahre 2023 knapp 40 Mio. Passagiere abzuwickeln und damit 10 Mio. Passagiere mehr als im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 vorgesehen.

Das OVG Berlin Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese Maßnahmen stellten, auch wenn sie eine Steigerung der Passagierzahlen ermöglichten, keine wesentliche Änderung des künftigen Flughafens dar. Die Entscheidungen hätten deshalb auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit getroffen werden dürfen.

Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (BAUMANN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Würzburg/Leipzig/Hannover/Mainz) bedauert die Entscheidung:

„Es ist schade, dass das Oberverwaltungsgericht es der Flughafengesellschaft gestattet hat, in kleinen Einzelschritten die Kapazität des Flughafens zu erhöhen und hierbei nur auf das Jahr 2023 zu schauen, obwohl jetzt schon klar ist, dass im Nachgang weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Passagierabfertigungskapazität notwendig werden. Positiv ist zu bewerten, dass das Gericht klargestellt hat, dass die Weiternutzung der Abfertigungsanlagen im alten Schönefelder Flughafen über das Jahr 2023 hinaus als neues Vorhaben zu bewerten ist, das dann einer entsprechenden Prüfung durch die Behörde unterzogen werden muss.“

 

Leipzig, den 23.10.2019

 

Dr. Franziska Heß

Fachanwältin für Verwaltungsrecht