Wie am gestrigen Tag bekannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 die Beschwerde von mehreren Bürgern gegen die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 21. Mai 2019 nicht zugelassene Revision zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig. Die Stadt wurde in beiden Gerichtsverfahren von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover) vertreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Normenkontrollanträge gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Pfützenäcker“, Ortsteil Gerlachsheim, der Stadt Lauda-Königshofen insbesondere deshalb abgewiesen, weil nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsverletzung der Antragsteller unter keiner Betrachtungsweise gegeben ist. Vielmehr wies der VGH in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Pfützenäcker“ für die unmittelbaren Anwohner des Gewerbegebiets eine merkliche Entlastung verbunden ist, da Gegenstand der Änderungsplanung unter anderem ein direkter Anschluss des Gewerbegebiets an die Landstraße 511 ist. Eine zusätzliche Belastung für die Anwohner der Würzburger Straße in Gerlachsheim infolge der Änderung des Bebauungsplans wurde vom VGH nicht gesehen, sodass die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abgewiesen wurden.

Da die Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2019 nicht zugelassen wurde, wurde von Seiten der unterlegenen Bürger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Revisionsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung der Entscheidung des VGH von der insoweit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sah das Bundesverwaltungsgericht allerdings als nicht gegeben an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2019 insbesondere klar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung keineswegs davon ausgegangen ist, dass mit der Errichtung der geplanten Bodenverbesserungsanlage ein höheres Verkehrsaufkommen im Vergleich zu einer anderweitigen Nutzung des bereits vor Änderung des Bebauungsplans ausgewiesenen Gewerbegebiets verbunden wäre. Insoweit hat das BVerwG dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer eine klare Absage erteilt.

„Aufgrund der Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans „Pfützenäcker“ bestandskräftig ist und die Stadt nunmehr die erwünschte Planungssicherheit hat. Vorliegend ist besonders hervorzuheben, dass sich die Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt nur 14 Monate belaufen hat. Die zeitnahe Entscheidungsfindung durch die Gerichte hebt sich von der üblichen Verfahrensdauer bei vergleichbaren Vorhaben deutlich ab und trägt im Wesentlichen dazu bei, dass für alle Beteiligten nunmehr Rechtsklarheit herrscht“, so Rechtsanwalt Thomas Jäger von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte.

 

Würzburg, 22.10.2019
gez.: RA Thomas Jäger