Anwohnerklagen vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolgreich:

FBB muss für Küchen, Wintergärten, Spitzböden und Wohndielen Schallschutz bezahlen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am gestrigen Abend den Klagen von Anwohnern des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg, die durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) vertreten wurden, überwiegend stattgegeben.
Bei den Klagen von Betroffenen aus Berlin (Bohnsdorf) und Blankenfelde ging es um die Durchsetzung von baulichem Schallschutz für Wohnküchen, Wintergärten und Wohndielen sowie um die Frage, ob die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) baulichen Schallschutz auch für Räume gewähren muss, welche die von der maßgeblichen Bauordnung vorgesehenen Raumhöhen unterschreiten. In einem Fall ging es zudem um die Frage, ob betroffene Bürger einen Anspruch auf eine Außendämmung ihrer Häuser anstatt der von der FBB vorgesehenen Innendämmung haben.
Das OVG bestätigt mit seinen Urteilen, dass auch kleine Küchen als Wohnküchen anzusehen sind, wenn sie der Aufnahme von Mahlzeiten und damit dem dauerhaften Aufenthalt dienen. Zudem müssen Wohndielen dann geschützt werden, wenn die Aufenthaltsfunktion des Raumes überwiegt. Hinsichtlich niedriger Räume stellt das Gericht klar, dass geringfügige Unterschreitungen der zulässigen Raumhöhe durch nachträgliche Einbauten, bspw. einen Fußbodenaufbau, die Schutzwürdigkeit des Raumes und damit den Anspruch auf Schallschutz nicht beeinträchtigen. Soweit Anwohner in Brandenburg betroffen sind, entschied das OVG zudem, dass hier die Raumhöhe gar keine Rolle für die Schutzwürdigkeit mehr spielt, weil die neue Bauordnung des Landes Brandenburg, die dieses Kriterium für das Vorliegen eines Aufenthaltsraums abgeschafft hat, für alle noch nicht mit der FBB geklärten Fälle gilt. Lediglich einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen der Außendämmung lehnte das OVG im konkreten Fall ab.
Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) ist mit den Entscheidungen sehr zufrieden:
„Das OVG Berlin Brandenburg hat sich in höchst intensiver Weise mit den gestellten rechtlichen und fachlichen Fragen auseinandergesetzt und ist im Ergebnis unseren Argumenten weitgehend gefolgt. Für viele Anwohner ist nun endlich Klarheit geschaffen, für welche Räume sie passiven Schallschutzmaßnahmen von der Flughafengesellschaft fordern können. Denn die Urteile haben Vorbildwirkung für das gesamte Schallschutzprogramm. Nun kommt endlich wieder Bewegung in das teils festgefahrene Schallschutzprogramm!“

Leipzig, 04.07.2018
gez. RAin Franziska Heß/Fachanwältin für Verwaltungsrecht